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Codex. L< VI. Tit. 51. De cäducit tollendis.
eigentlich Das, was in dieser Zwischenzeit ausfiel, die Cadu-cität bewirkte, so verordnen Wir zuerst, um diesem Uebel-Staude abzuhelfen und den friiherm liechtszustand wieder her-zustellen, dass Jedermann das Hecht zustehen soll, die Erb-schaft vom Todestage des Testators anzutreten, und dass aufgleiche Weise der Anfall der entweder unbedingt oder zueinein bestimmten Termine hinterlassenen Vermächtnisse oderFideicommisse vom Todestage des Testators an erfolgen soll.§. 2. Und da Dasjenige, was in letztwilligen Verordnungenhinterlassen worden war, auf eine dreifache Weise ungültigwurde, so erscheint es angemessen, sowohl den Zeitpunkt alsdie Benennung dieser drei Falle deutlich auszudrücken, tunjeder Unkenntuiss Dessen, was entweder aufgehoben oder wie-derhergestellt wird, zuvorzukommen. Nun wurde dieses ent-weder solchen Personen hinterlassen, welche zur Zeit der Er-richtung des Testaments, vielleicht ohne dass die Testatorendavon Kenntniss hatten, gar nicht existirt hatten, in welchemFalle die Gesetze dies für nicht geschrieben erachteten, oderes wurde Derjenige, welcher etwas aus einem Testamente er-Lalten sollte, bei Lebzeiten des Testators nach Errichtung desTestamentes von dieser Welt abgefordert, oder das Vermächt-nis« erlosch selbst, etwa, weil die Bedingung, unter wel-cher es hinterlassen worden war, sich erledigte, was die altenJuristen mit in causa caduci bezeichneten; oder es erledigtesich das Vermächtniss «ach bereits erfolgtem Ableben des Te-stators, was deutlicher Caducum genannt wurde. §. 3. Imersten Falle, wo Dasjenige, womit der Testator bereits vorErrichtung des Testaments verstorbene Personen beschenktLatte, für nicht geschrieben erachtet wurde, war festgesetztworden, dass alle dergleichen Vermö'geiisgegeiistände hei Den-jenigen verbleiben sollten, denen die Ausantwortung derselbenauferlegt worden war, insofern den Ausfallenden nicht ent-weder Jemand substituirt oder ein Verbundener beigesellt w r or-den war. Denn alsdann erledigten »ich dergleichen Bestim-mungen nicht, sondern das Ausgesetzte gelangte an letztere;und keine Last, ausgenommen in einigen höchst seltenen Fäl-len, ging aus einer solchen für nicht geschrieben erach-teten Bestimmung über. Als mit der wohlwollenden Ab-sicht der alten Gesetzgebung übereinstimmend und der Naturder Sache angemessen, will Unsere kaiserliche Majestät diesauch fernerhin unverändert und unverletzt für alle Zeiten be-obachtet wissen. §. 4. Im zweiten Falle aber, wohin alles Dasgehört, was auf das in causa caduci Bezug hat, bestimmenWir zur Verbesserung der alten Gesetzgebung, dass zwar auchin diesem Falle auf gleiche Weise Alles Denen verbleiben soll,welchen die Ausantwortuug auferlegt worden ist, den Erben,