Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1055
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. VI. Tit. 51. De catlach lollendis.

1055

Einundfunfzigstcr Titel.

De c a d u c i s tolle n d i s.

(Von der Aufliehimg des Anfalls [der Erbschaften und Vermächt-nisse'] an den Fiscus.)

1. D. K. justinian an den Senat der Stadt Constantinopel.

Wir Laben es, versammelte Väter, für nothwendig er-acLtet, sowohl den Namen als den Gegenstand eines dem Fis-cus anfälligen Vermögens bei den Segnungen des Friedens,deren sich Unsere Regierung erfreut, ganz ans Unserem Rei-che zu verbannen, da diese Einrichtung ihren Ursprung undAusdehnung lediglich den Bürgerkriegen verdankt, welche dasRömische' Volk unter sich zerlleischten, um so die Milde desFriedens Dasjenige wieder beseitigen zu lassen, was das Elenddes Krieges eingeführt hat. Und wie das Papische Gesetz- invielen iiauptstücken von den früheren Regenten verbessertworden, oder ausser Gewohnheit gekommen und dadurch auf-gehoben worden ist, so soll auch durch Uns die Anwendungdesselben wegen der dem Fiscus anfälligen Güter ihre gehäs-sige Strenge verlieren, da dieselbe selbst den grösston Recbts-gelehrten missfällig gewesen ist, indem sie viele Mittel undWege anifanden, den Anfall an den Fiscus zu verhüten. Aberauch von Denjenigen, welche ihr Testament errichteten, wurdedie Anordnung wegen des Anfalls an den Fiscus für so höchstbeschwerend angesehen, dass sie zur Vermeidung desselbendie Substitutionen einführten, und, wenn der Fall des Anfalleseingetreten war, um die Bestimmungen auszuschliessen, wel-che das Papische Gesetz in Ansehung der dem Fiscus anfälli-gen Güter festsetzt, auf bestimmte andere Personen zurückzu-gehen, anordneten, wobei Wir es denn auch noch fernerhinbelassen wollen. Und da das Papische Gesetz das ältere Recht,welches vor ihm schlechthin gegen Alle zur Anwendung kam,mit seinen Weitläufigkeiten und Beängstigungen umstrickend,es nicht gewagt hat, sein Joch den Eltern und Rindern desTestators bis zum dritten Grade aufzuerlegen, wenn sie alleinzu Erben eingesetzt worden waren, sondern diesen den Ge-nuss der älteren Gesetzgebung unverkümmert bewahrte, soWollen Wir dieses Recht hiermit allen Unseru Unterthanenohne Unterschied der Personen bewilligen. §. 1. Weil aberdas Papische Gesetz den Gegenstand und Eintritt der Anfäl-ligkeit lediglich von dem Antritt der Erbschaft hergenommenhat, und daher die über das Papische Gesetz ergangenen Se-natsbeschlüsse angenommen haben, dass der Anfall der Ver-mächtnisse nicht von dem Todestage des Testators, sondernvon der Eröffnung des Testamentes an erfolge, so dass also