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5 (1832)
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1054
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Codex. L. VI. Tit. 50. Ad legem Fakidiam.

Goldstücken angeordnet hätte, sein Erbe solle nicht anders dieErbschaft antreten, als bevor er Jemandem dreihundert undachtzig Goldstücke, oder eine andere Quantität vollständig aus-zahle, welche so gross ist, dass sie den Betrag der Valcidiavermindert, so verordnen .Wir, dass-der Erbe, nach dem An-tritte, gestützt auf die Wohlthat des Falcidischen Gesetzes,Das, was an der Falcidia fehlt, erfülle, und soll er,wenn letzteres [dem Testament gemäss], schon vor dem An-tritte gegeben oder [dem Testamente entgegen] zurückbehaltenworden, sei es nun eine einzige Leistung, deren Bewirkungverordnet war, oder eine Vertheilung auf mehrere Personen,die Wohlthat des gedachten Gesetzes unverkürzt haben. Dennwenn im Fall einer Schenkung von Todeswegen, welche dasMaass des Falcidischen Gesetzes überschreitet, der Erbe nachdem Antritte der Erbschaft Dasjenige zurückfordern kann,welches zwar factisch über den Betrag des Falcidischen Ge-setzes hinaus ausgeantwortet worden, nach diesem Gesetzeaber in dem Vermögen des Testators verblieben ist, warumsollen Wir nicht auch im gegenwärtigen Falle sowohl denLebenden als den Sterbenden vorsehen, indem Wir jene letzt-willigen Verfügungen erhalten, und zugleich die Vortheile ausder Erbschaft nicht schmälern 132 ) ? Geg. zu Constantinopcl,am 1. Nov. 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes,

vv. cc.

19. Bietelben K. an Joanne», Praef. Praet.

Da es gewiss ist, dass ein Erbe, welcher dem Vertrauendes Testators durch Zahlung der ganzen Vermächtnisse voll-ständig entspricht, wenn er nachher die Berechnung des Fal-cidischen Gesetzes in Anspruch nimmt, keine Rückforderungenmachen kann, weil nur anzunehmen ist, dass er den Willendes Testators befolgt habe, so befehlen Wir, dass es auch Indem gleichen Falle so gehalten werden soll, wenn er überdie unverkürzte Zahlung der Vermächtnisse ein Versprechengeleistet hätte, was nach der altern Gesetzgebung zweifelhaftwar. Denn für beide Fälle, wenn er entweder gezahlt odersolches zu thun versprochen hat, erfordert die Rücksicht aufBilligkeit gleiche Bestimmungen. Geg. zu ConstantinopeJ, am18. Nov. 632, im 2ten Jahre nach d. C. d. Lampadius «Orestes, VV CC.

132) Hierzu Glück Bd. XIII. S. 129.