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5 (1832)
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1053
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Codex. L. VI. Tit. 50. Ad legem Falcidiam.

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commiss nur bis zu dem Betrage fordern, welchen nach Ab-zug des Werthes der Sclaven, deren Freilassung' ihm aufer-legt worden ist, die Substanz der Hinterlassenschaft verstat-tet. Geg. zu Heraclea, am 27. April, u. d. C. d. K.

14. Dieselben K. u. die Cäsar, an Faustina.

Wenn du die Erbschaft deines Vaters angetreten hast,so erlischt zu dem Antheile, welchen du von Demselben erbenwirst, durch Vereinigung die Klage, welche, wie du ver-sicherst, dir gegen denselben wegen der grossen Summen zu-steht, welche er dir nach deiner Behauptung aus der vorinund-schaftlichen Verwaltung verschuldet; dagegen bist du keines-wegs verhindert, nach Verhältniss der übrigen Erbtheile dieMiterben zu belangen; auch ninsst du das Grundstück, dessenAusantwortiing dir auferlegt worden ist, soweit solches dernach Abzug des vierten Theils übrigbleibende Antheil ver-staltet, nothwendig gewahren. *Geg. zu Vhninacium, am 2G.Sept., u. d. C. d. K.

15. Dieselben K. u. die Cäsar, an I'omponius.

Wenn deine Ehegattin in ihrem Testamente oder Codicilleihre Erben fideicommissariscb verpflichtet hat, dir die Urkundenüber die dir rechtlich verbleibenden Mitgiftsgriindstücke aus-zuantWorten, so müssen dieselben zur Erfüllung dieser Ver-bindlichkeit angehalten werden, da in Ansehung der Urkun-den welche dein Eigenthiimer der Grundstücke vermacht wor-den, die Falcidia gar nicht in Frage kommen kann. Geg.zu Sinnium, am 17. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Diomedes.

Wenn die Erbschaftsschulden die Kräfte des Nachlasseserschöpfen so verstatten weder das Falcidische Gesetz nochder Trebellianische Senatsbeschluss, von den Erben die Ver-mächtnisse oder Fideicommisse zu fordern. Geg. zu Sirminm,am 17. Jan., u. d. C. d. K.

17. Dieselben K. « die Cäsar, an Cajus.

Es ist rechtlich völlig unzweifelhaft, dass auch die denMiterben [zu Gunsten eines andern Miterben] auferlegten Ver-mächtnisse 131 ) nur soweit, als der in dem Ealcidischen Ge-setze festgesetzte Betrag verstattet, gefordert werden könnenGeg. zu Anchialos, am 28. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

18. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. l'raet.Wenn Jemaud bei einem Vermögen von etwa vierhundert

131) De praelegatis deducilur Falcidia, hoc dicil. Glosse