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5 (1832)
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Codex. L. VI. Tit. 50.

Ad legem Falcidiam.

von einem Fideicommisse nicht zurückbehaltenen Viertheils nicbtaus 129 ). Demjenigen aber, welcher bekannt mit dem Rechte,dieselbe zurückbehalten zu können, das Ganze alisgeantwortethat, steht keine Condiction zu; ja selbst wenn er das Rechtnicht gekannt hätte, fallt die Rückforderung fort. Geg. am18. Oct. 238, u. d. C. d. Piua u. Pontianus.

10. Derselbe K. an Diog cnius.Wenn auch dein Vater deinem Bruder auferlegt hat, imFall er ohne Rinder -versterben sollte, seinen Erbtheil dir aus-zuantworten, so gehört, da er ohne Testament verstorben ist,doch unzweifelhaft Dasjenige, was er vermöge der Wohlthatdes Falcidischen Gesetzes davon behalten durfte, seinen In-testaterben, und deshalb fordert deine Schwester, welche den-selben zugleich mit dir gesetzlich beerbt, offenbar ihren An-theil von dem Betrage, welchen er zurückbehalten durfte,oiit vollem Rechte. Geg. am 9. Nov. 241, u. d. 2ten C. d.Gordian. u. Pompejan.

11. Derselbe K. an Maxima.

Wenn, wie du anführst, dein Voter dich verpflichtet hat,das Erbtheil, worein er dich zur Erbin eingesetzt hat, deinenBrüdern wieder auszuantworten, und zugleich vorgeschriebenhat, du sollest dich für die Falcidia mit bestimmten Gegen-ständen begnügen, so wirst du dadurch nicht verhindert, dieWohlthat des Falcidischen Gesetzes, um welche du bittest,vor dem gehörigen Richter in Anspruch zu nehmen. Geg. am26. Oct. 243, u. d. C. d. Arrianug u. Papus.

12. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Jus linus.

Es ist bereits in mehrern gesetzlichen Verordnungen ent-halten , dass bei Schenkungen unter Ehegatten 13() ), weil siedie Stelle eines Fideicommisses vertreten, das Falcidisdhe Ge-setz Anwendung findet. Geg. am 16. Juni 290, u. d. 4tenii. 3ten C. d. R. selbst.

13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Zr.tli.us.

Wenn Diejenige, als deren Sclaven du deinen Sohn be-zeichnest, aus dein Testamente des Verstorbenen, welcher,wie du vorträgst, deinem Sohne die Freiheit fideicommissa-risch hinterlassen hat, etwas angenommen hat, so inuss sie,der Festsetzung nicht nur mit Unrecht unterworfen, zur Ge-währung der fideicommissarisch hinterlasscnen Freiheit ange-halten werden. Demi sie kann das ihm hinterlassene Fidei-

129) S. hierzu Glück Bd. XIII. S. 138-

130) Scilicet causa mortis vel murlc coiifirmalit.

Glosse.