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5 (1832)
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Codex. L. VI. Tit. 50: Ad legem Falcidiam.

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von andern Verinäcbtnissen etwas zurückbehalten, in sofernnicbt ein ganz unvermutheter Zufall die Erbschaft erschöpft.Ist keiner dieser Fälle vorbanden, so kommt das FalcidiscbeGesetz zur Anwendung', wenn der Erbe innerhalb der bei derAntretung'festgesetzten Art nndFrist ein Inventarium aufrichtet.Dabei darf der Erbe aber nicbt verabsäumen, das Inventariumin Gegenwart aller Vermächtnissberechtigten aufzurichten, wel-che in der Stadt, wo es errichtet werden soll, anwesend sind,oder in Gegenwart ihrer Sachwalter, wenn in Person Rechnunggelegt -werden muss. Sollte einer derselben abwesend sein,oder nicht dabei sein wollen, so muss die Gegenwart dreierbegüterten und in gutem Rufe stehenden Zeugen aus dersel-ben Stadt hinzutreten; jedoch darf dadurch dem Rechte keinEintrag geschehen, die Wahrheit noch durch Peinigung derSclaven und den Eid des Erben, so wie der Zeugen zu er-forschen. Sind diese Vorschriften nicht beobachtet worden, somuss der Erbe die Vermächtnisse ganz gewähren, selbst wennsie die Kräfte der Erbschaft übersteigen. Keine Untersuchungoder Streit dieser Art darf länger als ein Jahr dauern, undsollte das Jahr durch Schuld des Erben verstrichen sein, sosoll er der Erbschaft verlustig gehen.

Auth. Vt sponsalitia largitas. §. Si quündo. (Nov. CX/X. c. 11.)

Aber auch dasjenige Vermögen, was unter der Bedin-gung verlassen worden ist, dass es nicbt veräussert werden,sondern den Erben Dessen verbleiben solle, dem es hinterlas-sen worden ist, unterliegt nicht der Falcidia.

Aulh. Deccclesiaslicistitulis. §. Siautemheres. (Nov. CXXX/. c. 12.)Anf gleiche Weise fällt die Falcidia auch bei dem Ver-mögen fort, was frommen Stiftungen verlassen worden ist.8. Derselbe K. an Aurelitis.Das Testament deines Bruders kann zwar darum nichtungültig sein weil er in Gemässheit eines Fideicommissesverpflichtet worden war, wenn er früher ohne Kinder ver-sterben sollte, dir die väterliche Erbschaft zurückzugeben.Wenn er dich aber auch gleich zum Erben eingesetzt hat, soinusst doch bei der Anlegung der Berechnung über die Ver-mächtnisse, womit du von ihm beschwert worden zu seinanführst, das Fideicommiss als eine Nachlassschuld in Abzuggebracht werden,, und du kannst für den Ueberrest noch ausser-dem die Wohltbat des Falcidischeu Gesetzes in Anspruch neh-men. Geg. am 13.Sept. 233, u. d.C. d. Maxim, n. Patern.

9. I). K. Gor dianus an Mettrianut.Ein factischer Irrthiim schliesst die Rückforderung des

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