1050
Coukx. L. VI. Tit. 50. Ad legem Fakidiam.
inächtnisse das Falcidische Gesetz Anwendung findet, ist vondein Kaiser Hadrian mit Recht verordnet worden. Geg.am 28. Dec. 222, u. d. C. d. K. Alexander.
5. Derselbe K. an Hamas ata.Wenn du darthun kannst, dass deiner Schwester über-mässige Schenkungen von Todeswegen von deiner Mutter ge-macht worden sind, so kannst du nach der Verordnung desKaiser Severus, meines Grossvaters, von der Berechnungdes Falcidischen Gesetzes mit Recht Gebrauch machen. Geg.am 18. Oct. 223, u. d. 2ten C. d. Maxim, u, Aelian.
ö. Derselbe K. an Seeundina.
Bei der nach dein Falcidischen Gesetze anzulegenden Be-rechnung werden alle Schulden in Abzug gebracht, auch die-jenigen, welche der Erblasser zur Zeit seines Todes dem Er-ben selbst schuldig war, obgleich durch den Antritt der Erb-schaft die Klagen vereinigt worden sind. §. 1. Alle Ver-mächtnisse aber, wenn sie auch zur Ausführung öffentlicherUnternehmungen und zur Aufrichtung von Statuen bestimmtworden sind, müssen nach Verhältniss ihres jedesmaligen Be-trages bei der Zusammenwerfung der drei Viertel mit in An-rechnung gebracht werden. §. 2. Dieser gesetzlichen Berech-nung tliiit es auch keinen Eintrag, wenn der Erbe mehr alsdas Ganze gewährt oder vollführt hätte. Geg. am 28. Dec.223, u. d. 2ten C. d. Maxim, n. Aelian.
7. Derselbe K. an Primus u. l'omponius.
Das Falcidische Gesetz kommt zwar bei dem Testamenteeines Soldaten nicht zur Anwendung. Wenn der Verstorbeneaber Sachen besessen hat, welche euch gehören, so könnendiese keinesweges als Bestandtheile seines Vermögens angese-hen werden, und daher verlangt ihr mit Recht, dass sie wieeine Schuld des Nachlasses behandelt werden. Geg. am 1.Mai 226, u. d. 2ten C. d. Alexander «. Marcellug.
Aulfi. De heredibus et Falcidia. §. Ilinc nobis, et §. sequ. (Nov. /•
c. 2. u. 3.J
Hat jedoch der Testator, mit dem 'Betrage seines Vermö-gens wohl bekannt, die Anwendung des Falcidischen Gesetzesausdrücklich untersagt, so kommt dasselbe nicht zur Anwen-dung, und sollte der Erbe dem Verstorbenen hierunter nichtGehorsam leisten wollen, so fällt die Erbschaft an die in demTitel von Vermächtnissen und Fideicommissen benannten Per-sonen. Desgleichen darf der Erbe, wenn er, mit dein Um-fange der Erbschaft genau bekannt, einige Vermächtnisse ganzgewährt, von diesen weder etwas zurückfordern, noch dafür