Codkx. L. VI. Tit. 50." Ad legem Falcidiam.
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deicommissar erliiilt, oder ob mich dieses zugleich mit demübrigen Vermögen dein Universal-Fideicommissar ausg-eantwortetwerden müsse, damit er es selbst dem Special -Fideicommissarübergebe, mag das Fideicominiss nun in Sachen oder in baaremGelde hinterlassen -worden sein? Zur Erledigung- dieser Zwei-fel verordnen Wir hierdurch, dass der gesammte Inbegriff desVermögens nach Vorschrift des Trebellianischen Senatsbeschlussesdem Universal-Fideicommissar ausg-eantwortet werden, dieseraber dem Special-Fideicommissar Dasjenige, was ihm hinter-lassen worden ist, verabfolgen soll. Geg. zu Constantinopel,am 18. Nov. 532, im 2ten Jahre nach d. C. d. Lampadiusu. Orestes, VV. CC.
Fünfzigster Titel.
Ad legem Faleidi» m.(Zu dem Falcidischen Gesetze.)1. T>. K. Scverus u. der Ciliar Antoninus an Priscus.Du miiNst wissen, dass der unterlassene Abzug der Fat-eidia wodurch du eine grössere Gewissenhaftigkeit in derAusantwortung- des Erbtheils an den Tag- gelegt hast, nichtals Zahlung einer grösseren Summe, als du schuldig bist, an-gesehen werden kann. Geg. am 13. Mai 197, n. d. C. d.Lateran, u. Ruf in.
2. Derselbe K. u. Cäsar an Sactianus.
Es ist ganz unbezweifelt und ausgemacht Rechtens, dassder Abzug der FalvMia gegen oder nach dem Betrage derVermächtnisse und Fideicommisse Platz greife. Geg. am 1.Juli 197, 0. d. C. d. Lateran, u. Kufin.
3. D. K. Alexander an Her/nagora.
Auch wenn erhellen sollte, dass der Erbe ein stillschwei-gendes Fideicominiss 128 ) verwaltet habe, müssen unzwei-felhaft die in dem Testamente Linterlassenen Vermächtnisse undFideicommisse entrichtet Verden, jedoch in dein Verhältnisse,Wie solches das Falcidische Gesetz verstattet, da festgesetztworden ist, dass der vierte Theil, welcher dem Erben ent-zogen wird der gegen das Gesetz ein Fideicominiss über sichgenommen hat, dem Vermachtnissberechtigten nicht zn stattenkommt. Geg. am 15. Oct. 222, u. d. t. d. K. Alexander.4. Derselbe K. an Phile tianus.
Dass mich auf die dem Landesherrn hinterlassenen Ver-
las) S. lex 10. D. de bis quat vt irtdignil (34. 9.)