1048 Codex. L. VI. Tit. 49. Ad Senalusconsultum Trebcllianum.
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terlassen ist, auch dem Vormunde allein und obne Cautions-bestellung ausziiantworten, jedoch nur dann, wenn der Un-mündige noch Kind oder abwesend ist; auf dass nicht durchAnwendung' allzugrosser Bedenklichkeiten um das Vormund-schaftswesen, diese Strenge selbst zum Nachtheile des Mündelsausschlage, Eben dies soll auch Rechtens sein, wenn die fidei-commissarische Erbschaft einem Wahnsinnigen ausziiantwortenist, dass nämlich die Herausgabe allein an den Vormund, näm-lich statt mid Namens des Wahnsinnigen, bewirkt werde.Denn wie könnte dem Wahnsinnigen dagegen ein Sinn odereine bestimmte Willenserklärung beigelegt werden, da Den-jenigen, welchen die Herausgabe obliegt, in beiden Fällendurch Unser Gesetz hinlängliche Sicherheit gewährt wird?Eben dasselbe soll auch beobachtet werden, wenn Unmündigeoder Wahnsinnige gelbst mit einer Herausgabe belastet wordensind. §. 1. Wenn jedoch Jemand, dein die Herausgabe einerErbschaft auferlegt worden war, sich arglistig entweder nacheingegangenem Verfahren oder vorher ungehorsam verborgenhätte, oder wenn der mit der fideicommissarischen HerausgabeBeschwerte vorher, ehe er die Herausgabe bewirkt, ohne Hin-terlassung 1 eines Erbe« oder Nachfolgers von dieser Weit ab-gerufen worden war, oder wenn dem Fideicoinniissar, demdie Erbschaft nach dein Trebellianischen Senatsbeschlusse heraus-gegeben worden ist, wieder auferlegt worden war, die erb-schaftlichen Gegenstände vermöge eines Fideicominisses einemDritten herauszugeben, so waren die alten Juristen darüberzweifelhaft, wie in diesen drei Fällen die Uebertragung derKlagen bewirkt werde? Auch Do mit ins Ulpiamis hieltdafür, dass darüber eine gesetzliche Betiminung erfolgen müsse.Deshalb verordnen Wir, dass die analogen Klagen kraft desGesetzes übergehen sollen, mag nun Der, welchem die Heraus-gabe auferlegt worden ist, ungehorsam abwesend, oder, ohneeinen Nachfolger zu hinterlassen, vom Tode übereilt, oder dieUebertragung von dem ersten Fideicommissar auf einen zweitenangeordnet worden »ein. Geg. zu Constantiiiope?, am 23. Oct.530, u. d. C. d. Lainpadius u. Orestes, W, CC.
8. Dertelbe K. an Joannes, Praef. l'raet.
Jemand legte in seinein errichteten Testamente seinemErben die Verpflichtung auf, die ganze Erbschaft, welche erihm binterliess, einem Andern wieder auszuautworten und hatteauch noch für einen Dritten ein Special - Fideicommiss ange-ordnet. Es entstand nunmehr die Frage, von wem der Special-Fideioommissar Dasjenige, was ihm hinterlassen worden war,zu fordern habe ? ob von dem Erben, so dass nach der Heraus-gabe desselben die übrigen Gegenstände des Inbegriffs der Fi-