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5 (1832)
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1047
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Coijkx. L. VI. Tit. 49. Ad Scnalusconnulium Trebeltianum. 1047

Aulh. Do sancliuimia epigcojria. §. Sud et hoc praesenti. §. S» qitismh conditione. (Nov.CXXIII. c. 37.)' : ")

Insofern nicht etwa Diejenigen, denen auferlegt wordenist, Dasjenige herauszugeben, was sie als Mitgift oder alsScheukung der Ehe wegen erhalten haben, oder was ihnenunter der Bedingung hinterlassen worden ist, dass sie sichverheiratben oder Kinder hinterlassen, in ein Kloster odereinen andern geheiligten Ort sich begeben, mag nun die Ue-stitutiou oder Substitution unter den obengedachten Bedingun-gen entweder zur Loskaufung Ton Gefangenen oder Verpfle-gung der Armen geschehen sollen.

Aulh. De rettitütionibui. §. Nobii ergo rede. (Nov. CVIIt. c. 1.)

Wenn hingegen Jemandem auferlegt worden wäre, fürden Fall, dass er ohne Kinder verstürbe, Dasjenige herauszu-geben, was alsdann von der Erbschaft übrig ist, oder er inanderen Ausdrücken mit einem Fideicommiss dieser Art be-schwert worden wäre, so ist er verbunden, dem Fideicom-missar den vierten Theil Dessen, worin er zum Erben einge-setzt worden ist, herauszugeben. Und dafür muss er überdiesauch Sicherheit bestellen, wem» der Verstorbene ihm solchenicht ausdrücklich erlassen bat. Sollte eine Verminderung' des-selben eingetreten sein, so muss [dieser vierte Theil] aiis desseneigenem Vermögen ergänzt, oder, wenn dergleichen nicht vor-handen ist, dem Fideicoimmssar eine dingliche oder hypothe-karische Klage gegen die Empfänger der Sachen nachgelassenwerden. Doch darf wegen einer Aussteuer oder einer Schen-kung wegen der Ehe oder zur Loskaufung von Gefangenenoder endlich auch im Fall der Dürftigkeit dieser vierte TLeilangegriffen werden.

7. D. K. Justinianut an Julianus, Praef. Praet.Wir verordnen biermit, dass es rechtlich erlaubt sein soll,ein Universal - Fideicoinnnss, welches einem Unmündigen lün-

127) Diese Autlientike, welche wahrscheinlich den Hugolinusund nicht Imerius zum Verfasser hat (s. Savigny Kechts-geschichte Bd. 4. S. 44. Not. Ol. - ), stimmt mit lnrer Novelle.am Schlüsse nicht iiberein. Denn wortgetreu soll nach ihr derEintritt in ein Kloster auch dann von der Herausgabe befreien,selbst wenn sie unter den oben gedachten Bedingungen ent-weder zur Loskaufung der Gefangenen oder Unterhalt derArmen geschehen soll. Die Novelle 128. c. 37., aus der dieseAuthciitikc genommen ist, tagt aber ausdrücklich, dass derEintritt in ein Kloster von der Herausgabe nicht befreien soll,venu dieselbe zum Besten der Annen oder Loskaufung derGefangenen angeordnet worden ist, weil, wie mehrere Com-lucntatorcn bemerken, ein Privilegiiter gegen den andern sichseines Privilegiums nicht bedienen kann.