Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1046
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Coukj;. L. VI. Tit. 49. Ad Smialuaeomulttim Trebelliaiium.

ö. D. K. Zeno an Dioscorius , Prac.f. Praet.

Wir befehlen hiermit, dass, wenn ein Vater oder eineMutter, welche den Sohn oder die Tochter, Söhne oder Töch-ter zu gleichen oder ungleichen Antueilen zu Erben eingesetzt,diese wechselseitig oder schlechthin einem oder einigen derselbenauferlegt haben, wenn sie früher ohne Kinder versterben soll-ten , ihren [Ürbanlheil dem oder den Ueberlebenden zu resti-tniren, jederzeit diese drei Viertheile nach Znriickbehaltiing desvierten Theiles in Gemh'ssheit des Trebellianischen Senatsbe-schlusses, und zwar nicht durch Anrechnung der Nutzungen,wenn gleich der Testator solches gewünscht oder anbefohlenhaben sollte, sondern in erbschafllichen Vermögensslücken selbst,restitnirt werden sollen 126 ). Eben dies soll auch auf den nachdem Falcidischen Gesetze zurückzubehaltenden Antheil An-wendung finden, auch wenn der Vater oder die Mutter, welcheden Sohn oder die Tochter, so wie oben erwähnt worden, zuErben eingesetzt, denselben auferlegt hätten, die Erbschaft denEnkeln oder Enkelinnen, Urenkeln oder Grossenkelinnen oderden ferneren Degcendenten zu restituiren. §. 1. In den oben er-wähnteu Füllen soll aber auch die Bürgschaft für die Erhal-tung des Fideicommisses fortfallen, insofern der Testator nichtausdrücklich bestimmt hat, dass diese Bürgschaft gefordertwerden soll, und der Vater oder die Mutter nicht glauben, zurzweiten Ehe schreiten zu müssen. Denn in diesen beidenFällen, wenn nämlich der Testator die Bürgschaftsbestellungausdrücklich angeordnet hat, oder der Vater oder die Mutterzur zweiten Ehe schreiten, muss diese Bürgschaft nothwendi-genveise den Gesetzen gemäss bestellt werden. §. 2. Wennaber Derjenige, welcher mit dieser fldeicoinmissarischen Heraus-gabe beschwert worden ist, mit Hinterlassung eines Sohnesoder eines Enkels von einem Sohne oder einer Tochter, odereines Grossenkels oder eines Nachgebornen mit Tode abgegangen wäre, so kann die Bedingung nicht als eingetreten an-gesehen werden, und füllt daher der Anspruch auf das Fidei-coinuiiss {ort. §. 3. Wir erinnern zugleich hierbei, dass Das-jenige, was Wir über die Zurückbehaltung des FalcidischenAntlieils nicht durch Keveniien, sondern in erbschaftlichen Ge-genständen selbst, so wie über die Zulässigkeit der Bürgschaftfür die Fideicoinmisse, wie oben gesagt worden, angeordnethaben, nicht weiter als auf die Personen und Fälle, derenoben Erwähnung geschehen ist, ausgedehnt werden darf. Geg.zu Constaiitinopel, am 1. Sept. 189, ti, d. C. d. Pro bin. "Eusebius. i

12G) S. hierzu Glück Bfl. XXXV. S. 327.