Coiivx. L. VI. Tit. 49. Ad Seiialmconsulliim TreMlianum. 1045
lassen -worden ist, so lnnss in Geinässlieit des TrebellianischenSenatsbescLlusses, was auch bei der Intestaterbfolge zur An-wendun"- kommt, euch der vierte Theil der Erbschaft mit denFrüchten zurückgegeben werden 125 ). Ohne Zeit- u. Cons.-JJestiininung.
4. Die K. Dioclctianus u. Maximianus u. die Cäsar, anQ ii i ntia n a.
Ohnstreitig liegst du für den dir üdeicommissarisch hin-terlassenen Erbtbeil unnöthige Besorgnisse, wenn du befürch-test den Genuss des dir hinterlassenen Fideicommisses zu ver-lieren weil die Grossmutter des Testators, welche antheilig-zum Erben eingesetzt und um die Rückgabe dieses Antheilsan dich ersucht worden ist, denselben listig und betrügerischausgeschlagen hat, um diesen Antheil auf einen anderen Enkel«nd zugleich Miterben zu verfallen, dem namentlich kein Fi-deicommiss für dich auferlegt worden ist, und nun zum An-tritte der zweifelhaften Erbschaft gezwungen, vor der Rezeigungals Erbe mit Tode abgegangen ist; da der Kaiser A n t o n i n u s,Unser Vorfahr, bereits angeordnet hat, auch Substituten liegeaus Rücksicht auf den letzten Willen des Testators die Ent-richtung- des Fideiconiinisses ob. Auch die Zui iickbehaltungdes vierten Theils darfst du nicht befürchten, da Diejenige,welche eine Erbschaft ausgeschlagen, nachher aber sie gezwun-gen als verdächtig- angetreten hat, denselben nicht zurückhal-ten konnte. Geg-. zu l'hilijmopolis, am 10. Juli, n. d. C. d. K.
5. Dieselben K. u. die Cäsar, an Vcrissimus.Ancli ohne schriftliche Abfassung- wird durch ein Kidei-co.mniss eine Erbschaft rechtsbesländig- hinterlassen Wenndaher deine Gattin im Todeskampfe dich und ihren Stielsohnals Diejenigen bezeicl.net hat, welche dm V.ertel der Erb-schaft erhalten sollen, so inuss ihr Wille aufrecht erha teilwerden, indem sie dadurch zu erkennen gegeben hat, dassihre Intestaterben, welche das Fideico.nmiss herausgeben sollen,nach Abzug der Schulden nur den vierten fheil erhalten kön-nen, welcher ihnen nach Vorschrift des Senatsbeschlnsse* hin-terlassen werden muss.C d. Cäsar.
Geg-. zu Sinniuin, am 1. Mai, u. d.
125) Cujaciu« will In Observ. üb. 18. C, 9. für ««'»*«"?' «-' „ lio lese., und beruft sich dabei auf einige Handschriften^,ie„ wenn gleich die wenigstenHandschriften dies« Angabezur Seite Wehen (s. Dirkaen civU.AbhandlungenB.il. 84520",ao düX docn die Emendatlon aus /. 1. tii. 50. dieses Buchsdes Cod. nicht zu verwerten sein.