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Codex. L. VI. Tit. 48. De incerlis perionit.
II
Aclitundvierzigster Titel.
De incertis personis.
(Von unbestimmten Personen.)
1.
Die Verordnung bestimmt, dass Dasjenige Gültigkeit habe,was einer gesetzlich erlaubten Genossenschaft oder Zunft, wieden Senatoren, dem Stadtrathe, dem Obersten der Cohorte,den Aerzten, Professoren , Advokaten , Soldaten , Priesternoder irgend Jemand dergleichen Anderem hinterlassen wird.Und zwar theilen Diejenigen, welche zur Zeit des Ablebensdes Testators in dem Mitgliederverzeichnisse aufgeführt stehen,das Hinterlasseiie zu gleichen Antheilen nach den Köpfen, in-sofern der Testator nicht auf einen jeden eine bestimmte Quan- ■tität vertheilt hat. Und am Schlüsse bestimmt diese Verord-nung, dass, wenn Etwas ein- für allemal oder jährlich zu mil-den Zwecken hinterlassen worden ist, entweder den Kirchenoder den Hospitälern, Armenhäusern oder religiöseu Instituten,oder der Geistlichkeit, oder.zur Loskaufiing der Gefangenen,oder der Armen und der Gefangenen selbst, der letzte Willedes Testators ebenfalls gelten solle.
Neunundvierzigster Titel.
Ad Senatusconsultu7ii Trebellianum.
(Zu dem Trebellianischen Senalsbeschlusse.)
1. D. K. Severus u. der Cäsar Antoninus an I'robus.
Wenn du in Gemässheit des Trebellianischen Senatsbe-schlusses ein Viertel der Erbschaft zurückbehalten, drei Viertelaber dem fideicominissarischen Erben herausgegeben hast, sokannst du Dasjenige, was du nach Verbältniss dieser dreiViertel den Erbschaftsgliinbigern gezahlt hast, von dein Fidei-commissar fordern. Geg. am 18. März 197, u. d. G. d. La-teran, ii. Rufin.
2. D. K. Pliilippus u. der Cäsar Philip pus an Julianus.
Es ist ganz unzweifelhaft, dass Denjenigen, dein nachdem Trebellianischen Senatsbeschltisse ein Theil der Erbschaftherausgegeben wird, auch die Erbschaftslasten und die Ent-richtung der Vermächtnisse nach Verbältniss seines Antheilstrelfen. Geg. am 18. Oct. 244, ii. d. C. d. Percgrin. «'•Aemilian.
3. Die K. Carus, Carinus u. Tiumerianus an den Zoticus
u. Andere.Wenn die Erbschaft fideicommissarisch dem Staate hinter-