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Codex. L. VI. Tit. 47. De usuris et fructibus legatorum etc. 1043
Siebenundvierzigster Titel.
De usuris et fructibus legatorum, seu fidei-commissoruni.
(Von den Zinsen und Früchten der Vermächtnisse undFideicommisse.)
1. Die K. Sevcrus u. Antoninus an Maximus.Es ist ganz unzweifelhaft, dass Zinsen der Vermächtnisseund Fideicommisse von der Zeit an gefordert werden können,wo das Verfahren eingegangen worden ist. Anf gleiche Weisemüssen auch die Früchte von den im Testamente vermachtenSachen oder der Verdienst der darin vermachten Sclaveu ge-währt werden. Geg. am 31. Juli 199, «. d. 2ten C. d. An-iiiiHin. H. d. Fronto.
2. D. K. Antoninus an die Freigelassenen des Cassianus.
Die Rechtsmittel gegen Diejenigen, welche unter demVorwande des Falcidischen Gesetzes die Entrichtung der Ver-mächtnisse verzögern, sind allgemein bekannt. Wenn ihr da-her nach eingegangener Stipulation durch Bürgschaft Sicherheitdafür bestellen könnt, Dasjenige zurückgeben zu wollen, wasihr etwa mehr erhalten möchtet, als euch nach jenem Gesetzezukommt, so muss der Richter, welcher über die Fideicom-misse Recht spricht, anordnen, dass man euch das ganze Ver-mächtnis» gewähre. Solltet ihr jedoch keine Bürgschaft be-, stellen können, so muss euch ein Schiedsrichter bewilligt wer-den und dieser einen bestimmten Termin zwischen euch zurVerwaltung seines Amtes anberaumen "*), wenn der andereTJieil hei der Zogenmg- verharrt. Und wird alsdann festge-stellt, dass das Falcidische Gesetz nicht zur Anwendung kommt,so miisst ihr sowohl Zinsen als Früchte von der Zeit des ein-gegangenen Verfahrens an erhalten. Geg. am 17. Mai 212,u. d. C. d. beiden Asper.
3. D. IC Alexander an Paternus.Sind dir bestimmte Sclaven durch ein Fideicommiss hin-terlassen worden, so verbleiben sie nach eingetretenem Verzugedem Schuldner auf seine Gefahr. Geg. am 21. März 224, u.d. 2teu C. d. Julian, u. d. Crispin.
4. D. K. Gordianus an Dionysius.
Bei Vermächtnissen und Fidticommisseu werden die Früchte
erst nach eingegangenem Verfahren, nicht vom Todestage an
erworben, es mag nun dinglich oder persönlich geklagt werden.
Geg. am 5. Sept. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. Aviöla.
124) Nämlich den Betrag des Nachlasses zu untersuchen.
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