1042 CoDKi. h, VI. Tit. 46. De condilionibu» insertk tarn elf.
7. Derselbe K. an Joanne», l'raef. I'raet.
Es Latte Jemand in seinem errichteten Testamente seinemSclaven die Freiheit unter der Bedingung ertheilt, seinem Erbeneinen bestimmten Betrag in Goldstücken zu zahlen oder irgendetwas Anderes zu gewähren, oder einen Sclaven an seinerStatt zu stellen. Sobald dem Sclaven, welcher nicht an dem-selben Orte sich befand, das Testament seines Herrn bekanntgeworden, eilte er mit Demjenigen, was er dem Erben gebensollte, zu diesem, wurde jedoch unterwegs durch räuberischenoder feindlichen Ueberfall oder durch ein anderes unglücklichesEreigniss Dessen, was er bei sich trug, beraubt. Die altenJuristen waren nun darüber verschiedener Meinung, ob dieFreilassung dadurch behindert werde, dass wegen des gedach-ten unglücklichen Zufalls der Sclave nunmehr das Bestimmtenicht leisten könne ? Indem diese Zweifel der alten Juristenjedoch hiermit abgethan sein sollen, so verordnen Wir durchgegenwärtiges Gesetz, dass dem Sclaven zwar die Freiheitauf alle Fälle' verbleiben, aber auch von dem dem Erben odereinem Fremden hinterlassenen Vortheil nicht abstrahirt werdensoll. Worin sich demgemäss also auch die Iliuderungsursachcgründen mag, sei es nun in der Person des Erben oder in derPerson Dessen, dem Etwas zu geben auferlegt worden ist,oder in zufälligen Ereignissen, so soll zwar der Sclave aufjeden Fall zur Freiheit gelangen, ausgenommen, wenn er selbstdie Erfüllung der Bedingung verweigert hätte, dagegen aberauch nach der Freilassung dem Erben oder Demjenigen, demer Etwas zu geben befehligt worden, dergestalt verpflichtetbleiben, ausser wenn dieser die angebotene Geldsumme selbstausgeschlagen hätte (denn was von dem Berechtigten einmalausgeschlagen worden, soll auf keine Weise von neuein wie-der in Anspruch genommen werden können), dass er in soweit zur Erfüllung alles Dessen, was ihm zu geben auferlegtworden, angehalten werden darf; entweder zur Gewährung'des Sclaven selbst, wenn er noch vorhanden ist, oder, wenndies nicht der Fall, zur Erlegung des Werthes desselben, derjedoch nie höher als auf 15 Goldgülden angeschlagen werdendarf, oder zur Gewährung irgend einer anderen Sache,insofern sie selbst vorhanden ist, oder wenn sie nicht mehrexistirt, zur Gewährung des richtigen Schätzungswertes. Geg.zu G'onstantinopel, am 30. April 532, im 2ten Jahre nach «'•C, d. JLumpadius u. Orestes, VF. CC.