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5 (1832)
Entstehung
Seite
1041
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Codex. L. VI. Tit. 46. De condltionibu» intertis tarn etc. 1041

rang der Vermächtnisse nach dem Testamente gewollt hatwenn der Verinächtnissberechtigte mit «einer Haushälterin und

«leren Mutter zusi.......enbleiben werde, und er hat, obgleich es

ganz allein bei ihm stand, dem Willen des Testators nachzu-kommen, freiwillig der Bestimmung des Testamentes nicht ge-nügt , so darf ihm die Forderung des Testamentes nicht nach-gelassen werden. Geg. am 10. Jul. 215, «. d. 2teu C. d.Laet. u. d. Cereal.

v 4. D. K. Alexander an Licinia.Das dir von deinem Oheime unter der Bedingung , seinenSohn zu heirathen , hinterlasseue Vermächtniss oder Fide7com~miss gebührt, wie du dich überzeugen wirst, dir durchausnicht, da die Bedingung durch den Tod des Sohnes yor seinerVerheirathung mit dir sich erledigt hat. Geg. am 1. Dec.226, u. d. 2ten C. d. R. Alexander u. d. Marceil.

5. Die K. Diocletianu» u. Maximianus u. die Ctitar. an

Faust' iii ii s.

"Wenn deine Ehegattin zur Zeit ihrer Verheirathnn r sichnoch in der väterlichen Gewalt befand, so ist das ihr auf denEall ihrer Veriieiratbuiig hinterlasseue Fideicommiss, insofernkein anderes Ilinderniss der Erwerbung desselben eiif-e^en-tritt, unzweifelhaft dem Vater erworben worden. War sieaber vor ihrer Verheirathung der väterlichen Gewalt entlassenworden, nnd nachher mit Hinterlassung- ihres Vaters, Gattenund Kinder mit Tode abgegangen, so hat sie die ihr zustehendeiideicoimii issarische Klage auf ihre Erben übertragen. Geg.zu Sirmitiin, am 27. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

6*. D. K. Juslinianu» an. Joannes, Praef. Praet.Wenn mehreren Personen die Erfüllung einer Bedingungauferlegt worden war, so wurde beim Ulpian bezweifelt, obAlle dieselbe zugleich erfüllen müssen, oder ob die Einzelnenjeder allein zur Erfüllung derselben angehalten werden kön-nen ? Nach Unserer Ansicht liegt einem Jeden die Verbind-lichkeit ob, die Bedingung zu erfüllen, nnd ein Jeder innssnach Verhältniss seines Antheils den daraus entspringendenVortheil erhalten, so dass also Diejenigen, welche dem Be-fehle des Testators genügt haben, zu dem ihnen ausgesetztenVortheile zu berufen sind, Diejenigen aber, welche denselbenvernachlässigt," es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sieVon diesen Vortheilen ausgeschlossen werden. Geg. zu Con-stantinopel, am 30. Juli ÖS1, nach d. C d. Lampadius nOrestes, VV. CC.

Corp. jur. civ. V. 66

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