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5 (1832)
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1034
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1034 Codex. L. VI. TU. 43. Comniunia de le^alu Uli.

hinterlassen zn wollen, ist g-iiltig- und wirksam, mag sieb derTestator mm directer Worte, wie zum Beispiele, ich befeh-le, oder bittweiser bedienen, wie ich bitte, wünsche,ertheileden Auftrag, vertraue deiner Treue, odereinen Eid erfordert haben, wie Uns denn aus eigener Erfah-rung- bekannt ist, dass ein Testator das Wort IvoQxm (ich be-schwöre) aussprach, die Betheiligten aber dies Wort von alle»Seiten unter einander schrieen. Es soll daher nach dem, wasWir so eben verordnet haben, ein jeder Ausdruck, dessen sichder Testator bei Aussetzung- eines Vermächtnisses oder Fidei-commisses bedient, eine rechtlich wirksame Willenserklärungerzeug-en, und Alles, was zur rechtlichen Natur der Vermächt-nisse gehört, soll auch als Eigenschaft derFideicommisse angesehenund umgekehrt wieder Das, was fideicommissarisch hinterlas-sen worden ist, als Vermächtnis« betrachtet, nud wenn esetwa von der Art ist, dass es nicht die rechtliche Eigenschafteines Vermächtnisses hat, ihm dieselbe aus den Fideicommisse»angepasst werden; alle sollen vollkommen wirksam sein, undaus allen dingliche, aug allen hypothekarische, aus allen per-sönliche Klagen erzeugt werden. Sollte aber in Vermächtnis-sen und Fideicommissen etwas sich Widersprechendes vorkom-men, so soll es dem Fideicommisse als dem Humanem beige-sellt und nach dessen rechtlicher Natur gelöst werden. Undkein Sterbender soll den Umsturz seines gesetzmässig errichte-ten letzten Willens zu befürchten, sondern sich stets unser»Schlitzes zu erfreuen haben, und wie Wir stets das Besteder Lebenden im Auge haben, so soll auch für die Abschei-denden gesorgt sein; und sollte der Testator auch nur specielleines Vermächtnisses erwähnen, so soll darunter entweder einVermächtniss oder ein Fideicommiss verstanden, und wen»etwas der Treue des Erben oder eines Verin/ichtnissberechtig-ter anvertraut worden, dasselbe auch als Vermächtniss ange-sehen werden. Denn Wir wenden die Gesetze nicht auf dieWorte, sondern auf die Sachen selbst an. Geg. zu Constan-tinopel, am 20. Febr. 531, nach d. C. d. Lampadius u.Orestes, VV. CC.

3. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wenn der Testator zwei, drei oder mehrern Personen dieAuswahl eines Sclaven oder irgend einer andern Sache verstau«')oder wenn zwar nur einem Vermächtnissberechtigten die Aus-wahl eines Sclaven oder einer andern Sache vermacht worden,dieser aber bei seinem Ableben vor getroffener Wahl mehrereErben hinterlassen hatte, so waren die alten Juristen darüberverschiedener Meinung, was alsdann anzunehmen sei, w-e»"unter mehrern Verinächtnissberechtigtcu oder den Erben des