Codex, li. VI. Tit. 43. Communia de legatis «tc.
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Vermächtnissberechtigten Streit entsteht, und jeder einen an-dern Sclaven oder eine andere Sache auswählen will. Inallen diesen Fällen soll, wie Wir hiermit verordnen, das Glückden Ausschlag geben, und unter den Streitenden das Loosenzur Anwendung- gebracht werden, dein zufolge Derjenige,welchem das Loos den Vorzug giebt, das Hecht zu wählenhaben, den Uebrigen aber den Werth der auf sie fallendenAntheile gewähren soll, und zwar sollen Sclaven und Sclavinnen,welche älter als zehn Jahre sind und keine Kunstfertigkeitbesitzen, zu 20 Goldstücken, jüngere aber als 10 Jahre nurhöchstens zu 10 Goldstücken in Anschlag gebracht werden.Sind es jedoch Handwerker, so soll die Taxe derselben, mö-gen es nun Männer oder Frauen sein, bis auf 30 Goldstückeerhöht werden, jedoch mit Ausnahme der Schnellschreiber undder Aerzte beiderlei Geschlechts; denn die Schnellschreibersollen auf 50 Goldstücke, die Aerzte und Hebammen aber aufCO Goldstücke abgeschätzt werden. Verschnittene unter 10Jahren sollen 80 Goldstücke, ältere aber 50 gelten, und wennsie Handwerker sind, bis 70 Goldstücke. §. 1. Wenn jedochJemand die Wahl eines Sclaven oder einer andern Sache nichtdem Vermächtnissberechtigten selbst überlassen, sondern die Aus-wahl etwa dem Tilius übertragen hatte, Titius aber entweder keineAuswahl treifen wollte oder von dem Tode übereilt worden war,so waren auch in diesem Falle die alten Juristen verschiede-ner Meinun"-. ob das Vermächtnis» erlösche, oder die Aus-Wahl dem Ermessen eines rechtlichen Mannes überlassen bleibe ?In einem solchen Falle soll, wie Wir hiermit verordnen, wennDerjenige, dem die Auswahl übertragen worden, binnen Jah-resfrist entweder dieselbe nicht vollzieht, oder nicht vollziehenkann, oder wenn er mit Tode abgegangen wäre, die Sacheso angesehen werden, als wäre die Auswahl dem Vermäclit-nissberechtigten überlassen worden; jedoch darf er alsdann nichtden besten Sclaven, oder die beste andere Sache, sondern mireinen von mittler Güte auswählen, auf dass, während Wir denVermächtnissberechtigten hinreichend begünstigt zu haben glau-ben , der Vortheil des Erben nicht beeinträchtigt werde. §. 2.Und'weil denn überhaupt Unsere kaiserliche Majestät bereitsin vielen Fällen die Vennächtuissberechtigten und Fideicom-missare begünstigt hat, Wir ihnen sowohl persönliche als ding-liche Klagen gegeben haben, und der stockfinstere Irrthumder Einweisung in die vermachte Sache abgeschalft wordenist, so sind Wir auch auf das gegenwärtige Gesetz geführtWorden. Daher mag denn aber auch künftig kein Erbe aufden Grund der altern Gesetzgebung sich für berechtigt halten,Dasjenige» was durch ein Vermächtniss entweder unbedingtoder zu einem bestimmten Termine hinterlassen, oder Andern