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5 (1832)
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1033
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Codex, L. VI. Tit. 43. Coinmunia de hgatis ctc,

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nüinlicli freistehen soll, die Sache, mag sie ihnen nun durchirgend eine Art Vermächtniss oder durch ein Fideicommiss hin-terlassen -worden sein, durch Anstellung einer dinglichen Klagein Anspruch zu nehmen; ausserdem wollen Wir aber ihnenauch noch eine analoge Servianische, d, i. eine hypothekari-sche Klage in das Vermögen des Verstorbenen wegen derihnen vermachten Sachen zugestehen. Denn da es bereits inUnseren Gesetzen dem Testator nachgelassen worden ist,beliebig einem Jeden Hypothek an seinen Sachen zu bestellen,und wiederum neuerliche Verordnungen in vielen Fällen auchStillschweigende Hypotheken eingeführt haben, so liisst es sichsehr wohl rechtfertigen, in diesem Falle auch eine hypothe-karische Klage zu bewilligen, da sie auch ohne diese Vor-gänge aus dem Gesetze selbst hergeleitet werden könnte.Denn wenn der Testator aus dem Grunde Vermächtnisse oderFideicominisse hinterlassen bat, damit die von ihm bedachtenPersonen solche auch vollständig erhalten, so erhellt daraus, dassauch die obengedachten Klagen ganz seinem Willen gemässgegen das Vermögen des Testators angestellt werden, damitseinem Willen überall Geniige geschehe, besonders wenn essolche Vermächtnisse oder Fideicominisse sind, -welche from-men Regungen ihren Ursprung verdanken. Und diese Bestim-mungen finden nicht nur alsdann Anwendung, wenn deinErben die Entrichtung' eines Vermächtnisses oder Fideicommis-ges auferlegt worden, sondern auch dann, wenn Jemandemvon einem Vermächtnissberechtigten oder Fideicommissar, oderirgend einer andern Person, welche man mit eiuem Fideicom-miss belasten kann, ein Fideiconuniss hinterlassen wird.Denn da es nur alsdann gültig ist, wenn es Demjenigen,welcher damit belastet ist, auch einigen Vortheil gewährt,so ist es durchaus nicht hart, nicht allein gegen ihn einepersönliche Klage zuzulassen, sondern auch eine dinglicheund hypothekarische Klage auf die Sachen auszudehnen, wel-che er. -von dem Testator erhalten hat. In allen diesen Fällensoll jedoch ein Jeder mit der hypothekarischen Klage nurin soweit belangt werden können, als die persönliche Klagegegen denselben zulässig ist 121 ) , und die Hypothek nicht anden eigenen Sachen des Erben oder der mit dem Fideiconunissbelasteten Person, sondern nur an denjenigen zustehen, wel-che dieselben von dem Testator erhalten haben. Geg, zu Chal-cedon, am 17. Sept. 529, u. d. C. d. Decius, V. C,2. Derselbe K. an Julianus , Vraef. J'raet.Ein jeder Ausdruck, sobald er nur deutlich die Absichtdes Testators bezeichnet, ein Vermächtuiss oder Fideiconuniss

121) S. Glück «d. XIX. S. 176.