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5 (1832)
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1032
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1032 Codex. L. VI. Tit. 43, Communia de legalig etc,

Aulh. De hcredibus et Falcidia. §. Si rmit autem non imnlens.(Nov. /.)

Ueberdies wird Derjenige, welcher, dem gesetzlich gültigenletzten 118 ) Willen des Verstorbeneu auf Erinnerung' des Rich-ters innerhalb Jahresfrist nicht nachkommt, von Demjenigenausgeschlossen, was er ausser seinem PJlichttheile ans diesemTestamente erhalten würde. Dies fallt mit der darauf lastendenVerbindlichkeit nach vorher dafür bestellter Sicherheit zuerstdem Substituirten an, demnächst unter Beobachtung der Reihe-folge den vorhandenen Miterben, oder dem Universalfideicom-wissar oder Vermächtnissberechtigten allein, von mehreren dem,welcher den grössten Antheil hat, oder dem Specialfideicom-inissar oder Vermächtnissberechtigten, dem die grössten Vor-theile zukommen, entweder allen, oder Denen, welche [zuUebemahme der Last] erbö'tig sind, endlich Denen, welchen'im Testamente die Freiheit ertheilt worden ist, nach der Rei-hefolge, wie sie darin aufgeführt worden sind, jedoch auch indiesem Falle ohne Berücksichtigung der Enterbten, Zuletztfällt es einem Fremden oder dem Fiscus unhciin.

i Dreiundvierzigster Titel.

Communia de legatis et fideicommissis, et de inrem missionc tollenda.

(GemeinacJtaftliche Regeln über Vermächtnisse und Fideicommisse,und von der Aufhebung der Einweisung in den lietilz.)

1. D. K. Jus linianus an D emoslhenes, Fraef. Fraet.Da Diejenigen, welche mit Vermächtnissen oder Fidei-comtnisseii beehrt worden sind, meistenthcils als zu einer per-sönlichen Klage berechtigt erachtet werden, — denn wer un-terwirft sich gern den -Subtilitäten, welche die Vermächtnisseper vlndicationem, sinendi modo und die übrigen Arten derVermächtnisse mit sich führen, welchen die spätere Zeit aussehr triftigen Gründen weder willig sich unterzogen «och denfast unübersteiglichen Schwierigkeiten besondern Beifall gegebenhat; und wer bedient sich gegenwärtig noch des so zweifel-haften Umweges der Einweisung in die Sache? —so halten Wires für angemessener, zwar die Einweisung in den Besitz hier-mit gänzlich abzuschaffen 12ü ), aber alle, sowohl Vermacht-nissberechtigte als Fideicommissare, in ihren Rechten völliggleich zu setzen und denselben nicht nur eine persönliche, son-dern auch eine dingliche Klage zu gestatten; dass es ihnen

119) Die Novelle sagt I.e.: omni mgdo ea complere, si f/uod prae-vipiunt, legitimum sit, aul si non illuit alitjua lex prohibeat.

120) Ueber diese Immission s, Glück lad. XIX. vS. 1GG. Not. G3.