Coukx. fl. VJ. 'l'it. 4'2. De ßilcicomniissis.
1031
Fideicommissarios flem Erben, VermürhtnissberechtJfften oderFideicommissar bei einem diesen allgemein oder speciell auf-erlegten Fideicommisse den Eid anträgt, der Erbe, Vermachthissbereeutigte oder PiSäfcOmmissar nach zuvor geleistetem Eidevor Gefährde von Seiten de» Antragenden verbunden sein soll,den Eid abzuleisten, um allen Verdacht von sich zu entfernen ;sollte er aber die Eidesleistung ablehnen zu müssen glauben, undgleichwohl sich weigern, den dem Fideicommissar hinterlasse-uen bestimmten Theil oder Quantität, im Fall letzterer etwaeine grössere beanspruchen sollte, offen darzulegen, so »oller als unterliegender Theil angesehen nnd zur Befriedigungdes Klägers angehalten werden, da er in diesem Falle selbstzum Richter und Zeugen in seiner eigenen Sache gesetzt nndauf seine Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit allein sievon dem Fideicommissar ohne Beibringung von Zeugen undandere äussere Beweismittel gestellt worden ist. Und mag-nun das Fidcicoinmiss vor fünf oder weniger Zeugen oder vorgar keinem, von dem Vater oder einem Fremden hinterlassenworden sein, so soll, um ein gleichmässiges Verfahren gegenalle Betheiligte eintreten zu lassen, durch die Leistung oderVerweigerung dieses Eides stets sowohl die llechtsbestäudig-keit des" Fidelcoinmisses als das Hecht, es zu fordern, darge-than sein. "Wurde jedoch von dem Fideicommissar ein feier-lich vor Zeugen errichtetes Fideicommiss behauptet, dann müs-sen die gesetzliche Anzahl von Zeugen und alle rechtlicheFörmlichkeiten in ihrer grössteu Strenge erfordert werden.Denn das Gesetz verlangt, damit nicht irgend etwas Falschesbei dem etwa vor zwei Zeugen errichteten Testamente 118 )mit unterlaufe, eine grössere Anzahl von Zeugen, um durchmehrere Personen die Wahrheit aufs vollständigste zu eutbul-len "Wenn aber Der, welcher etwas durch die Willenser-klärung des Verstorbenen gewinnt, und besonders der Erbe
gen und warum wollte mau unter Aufopferung der eigenenund' -anz zweifellosen Zuverlässigkeit zu einer fremden seineZuflucht nehmen? Und haben Wir hierbei auch hauptsächlichauf die Gesetze Rücksicht genommen, welche die Erben inaller Art verpachten, rechtmässigen Verfügungen der lestato-ren zu gehorsamen, und dies mit solchem Ernste verlangen,dass sie gegen Diejenigen, welche ihren Testatoren nicht Ge-horsam geleistet haben, den Verlust der erbschaftlichen Vor-theile aussprechen.
118) Das teitamenlum gebort wahrscheinlich der Interlincarglosscan. S. Dirksen civil. Abhandlungen 15d. 11. S. 4G1.