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5 (1832)
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CoDKX. L. VI. Tit. 4'J. De fuhirommiws.

ragende Papinian in seinen Rechtsgutachten entschieden Lat,dass, wenn Jemand seinen Sohn zum Erben eingesetzt undihn mit der Verbindlichkeit belastet hat, die Erbschaft nachseinem Tode herauszugeben, diese Anordnung' nur von demFalle zu verstehen sei, wenn der Sohn ohne Nachkommen-schaft mit Tode abgehen sollte, so wollen Wir, mit Recht vollBewunderung für diese Ansicht erfüllt, dieselbe auf alle Falleerstrecken und hiermit verordnen, dass, wenn Jemand auf die-se Weise verfügt hätte, und zwar nicht blos bei der Erbesein-setzung des Sohnes, sondern auch der Tochter, oder wenn ergleich von Anfang' an den Enkel oder die Enkelin, den Gross-enkel oder Grossenkelin oder jede demnächstige Nachkommen-schaft zum Erben eingesetzt und dieselben mit der Verbind-lichkeit, die Erbschaft nach ihrem Tode wieder nuszuantwor-ten, belastet halte, dies lediglich nur von dem Falle verstan-den werden soll, wenn Diejenigen, welche mit der Restitu-tion belastet worden sind, ohne Söhne oder Töchter, Enkeloder Enkelinnen, Grossenkel oder Grossenkelinnen mit Todeabgehen, damit es nicht don Anschein gewinne, als habe derTestator fremde Erben den eigenen vorgezogen. Siebenmalverkündet im neuen Gericlitssaale des kaiserlichen Palastes, d.29. Oct. 529, ii. d. C. d. De eins, V. C.

31. Derselbe K. an Joanne», Praef. Prael.

Jemand enlliess seinen Sohn aus der Gemeinschaft derväterlichen Laren, überging' denselben aber nachher der-gestalt in dem errichteten Testamente, dass er ihm gar nichtshinlerliess, sondern das ganze Vermögen audern Erben ver-machte, belastete aber demohngeachtet denselben, , den erweder zum Erben eingesetzt noch enterbt halte, mit eineinFideicommisse. Es entstand die Fragte, ob ein solches Fidei-commiss gültig sei? Unter Verwerfung aller älteren Meinun-gen über diesen Gegenstand bestimmen Wir hiermit, dass deraus der väterlichen Gewalt entlassene, von dem Vater so wi-derrechtlich behandelte Sohn nicht angehalten werden darf,das ihm auferlegte Fideicommiss zu gewähren. Und eben diessoll auch, in Ansehung anderer Personen statt finden, welchenotbwendig enterbt werden müssen. Geg. zu ConstantinopeJ,am 28. Febr. 631, nach d, C. d. Lamnadius u. Orestes,

vv. cc.

I.

32. Derselbe K. an J o annes, Praef. Pract.

Zar Abkürzung der Streitigkeiten über die Thatsache selbstund zur Begünstigung letztwilliger Verordnungen setzen Wirhierdurch fest, dass, wenn bei einem nicht schriftlichen undohne Gegenwart von Zeugen Unterlassenen Fideicommisse der