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5 (1832)
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CoüBXi L. VI. Tit. 42. De ßdeicommissis.

18. Dieselben K. an Apolaustui.

Wenn der Verstorbene verlangt hat, dass dir die Verbind-lichkeit zur Rechnungslegung erlassen werde, so ist es recht-lich unzweifelhaft, dass diese Willenserklärung- des Verstorbe-nen keiner Abänderung unterliegt. Geg. am 15. März 290,u. d. 4ten -u. 3ten C. der Kaiger selbst.

19. Dieselben K. an Ampliatus.

Es ist ganz unzweifelhaft und entschieden Rechteng, dassbei Fideicolnmissen die späteren Willensbestimmungen denfrüheren vorgehen. Geg. am 3. Dec. 290, u. d. 4ten u. 3-tenC. der Kaiser selbst. t

20. Dieselben K. an Julianu's.

Auch die den Vormündern der Unmündigen auferlegtenFideicommisse müssen so, als wenn sie den Unmündigen selbstauferlegt worden waren, entrichtet werden. Geg. am 3. Dec.29Ü, u. d. 4ten n. 3ten C. der Kaiser selbst.

21. Dieselben K. «. die Cäsar, an Tiberius.

Wenn der Verfalltag des Fideicommisses in der Persondeines Vaters, dessen Erbe du nach deinem Vortrage gewor-den bist, rechtsgültig eingetreten ist, so kannst du, 'Wenn gleichdargethan wird, dass du zur Zeit, wo dasselbe zugetheilt wor-den ist, noch nicht geboren wärest, dennoch die Gattin deinesOheims, welchem, wie du behauptest, von deinem Grossvaterdie Verbindlichkeit auferlegt -worden ist, weim er ohne Kin-der versterben sollte, deinem Vater seinen Erbantheil zu resti-tuiren, wegen des Fideicommisses belangen. Denn bist duauch Erbe deines Oheims geworden, so musst du nicht dasFideicommiss, sondern die Erbschaft selbst von ihm fordern.Geg. am 8. Febr., u. d. C. d. K.

22. Dieselben IC. u. die Cäsar, an Plautianus.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Fideicommiss un-ter Zuziehung von Zeugen durch einen Brief, Zettel oder münd-lich, ja selbst auch durch blosses Zuwinken hinterlassen wei-den kann. Geg. zu Byzanz, am 13. April, u. d. C. d. K.

23. Dieselben K. u. die Cäsar, an Stratonicus.Wenn dag Fideicommiss der Wahrheit und rechtlichenFörmlichkeiten ermangelt, du artch das Hinterlassene wederim Anerkenntnisse des väterlichen Willens gegeben noch sol-ches im Wege des Vergleichs durch Stipulation versprochenhast, die Sache sich vielmehr noch ganz in der vorigen Lag e