Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1027
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. VI. Tit. 42. De fldcicommhtis. 1()L»7

15. Dieselben K. an Philocrates.Obgleich der Testator dich und deinen Bruder schlechthinzum Erben eingesetzt und euer Vater also den Vortheil derErbschaft ans deiner und deines Bruders Person nach Verhält-niss eurer Autheile vermöge der väterlichen Gewalt erworben*hat, so kann eure am Schlüsse des Testamentes von dem Te-stator angeordnete Entlassung aus der väterlichen Gewalt dochnur dahin verstanden werden, dass euer Vater dadurch mitdem Eideicommiss belastet worden ist, euch die Erbschaft wie-der aiis'/iiantwortcn. Geg. zu Rom, am 10. Oct. 256 u d2ten C. d. Maximus u. d. Glabrio.

10. Die K. Carut, Carinii* u. Numerianus an Isidora.Da Uns die Autwort sehr wohl bekannt ist, welche derin den Rechten besonders erfahrene Papinianus ertheilthat, nach welcher in einem Fideicommisse, wo der Erbe er-sucht worden ist, was von der Erbschaft an ihn gelangt nachseinem Tode wieder zurückzugeben, auch die Vermächtnisse be-grilfeii werden, so erachten Wir dafür, dass in diesen Wor-ten des Testators auch ein Vorausvermä'chtuiss begriffen wor-den ist. Weil jedoch bei Fideicommissen meistentheils mehrauf die Willensmeinung als auf die Worte Rücksicht genom-men werden inuss, so ist dir unverwehrt, wenn du zur Gel-tendmachung der von dir behaupteten Willensmeinun» deinesVaters Beweismittel hast, solches vor dem Präses der Provinzauszuführen. Geg. am 12. iNfov. 283, -u. d. 2teii C. d. KCarus u. Ca rin us. '

17. Die K. Diocletianu» u. Maxiinianus an Forlunatus.Wenn du eine rechtsbestä'ndige Willenserklärung deinesGläubigers darthuu kannst, wornach es sein Wunsch gewesendass du von der Schuld befreit werdest, so steht dir unstrei-tig auch eher, als seine Erben dir die förmliche Befreiunn-Von der Schuld gewährt haben, die ans der Willenserklärungdes Verstorbenen hervorgehende Einrede zu. Geg. am 20.April 236, u. d. 2teu C. d. Maximus u. d. Aquiliuus.

haben undHatte sie diErbschaft dkönnte «las■»eil der 'Iauferlegt inAlles, wasgelte, wennten werde.

diese zur Institution verpflichtet gewesen sein.o Erbschaft aber nicht angetreten und gelangte dieeV Testators" folglich an dessen Intestaterben, sb

Kideieomniiss auch von diesen gefordert werden,Vstalor es verbis preenriis auch den Intestaterbenid dadurch die Kegel ausgeschlossen hatte, dass

in einem Testamente hinterlassen worden, nicht

die Erbschaft nicht aus dein Testamente angetre-

I 11

C5 :