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Codex, L. VI. Tit. 42. Da fidticonmmi».
gesetzt Iiat, entweder vor oder «ach der Erwerbung der Erb-schaft gestorben sein, so kann, da er ihr in dem errichtetenTestamente ganz allgemein, wenn sie vor zurückgelegtem zwölf-ten Jahre sterben sollte, fideicomnxissarisch substituirt hatte,das Fideicommiss entweder von ihren Erben selbst oder vonDenen gefordert werden, welche das Vermögen als gesetzliche(Intestat-) Erben inne haben. Denn die allgemeine Kegel,Dasjenige, was in einem Testamente verlassen worden, habekeine Gültigkeit, wenn die Erbschaft nicht aus dem Testa-mente angetreten worden, kommt nur alsdann zur Anwen-dung, wenn die hinterlassen«; Erbschaft aus directeu Wortenaugetreten werden konnte, nicht aber, wenn dieselbe so hin-terlassen worden ist, dass sie auch von den Intestaterben sollgefordert werden können. "Wir setzen dies jedoch nur unterVoraussetzung der Richtigkeit deiner Behauptung fest, dassnämlich die zur Erblu eingesetzte Person nicht rechtsbeständigan Kindesstatt angenommen worden ist. Denn ist sie mitTode abgegangen, nachdem sie wirkliches Mitglied der Fami-lie geworden war, so müssen folgerecht ihre Erben auf denAnspruch wegen des Fideicommisscs sich einzulassen ange-halten werden 117 ). Geg. am 19. Aug. 255, u. d. Sten C. d.K. Valerian. u. d. 2ten d. Gallienus.
117) Cujacius hat dies etwas dunkle Gesetz in den Itecital.tolemn. in libros Codich (Francof. 1605 S. 612.) sehr gut fol-gendergestalt erläutert. Jemand arrogirte ein unmündiges,einer fremden Gewalt nicht unterworfenes Mädchen, jedochnicht rechtsbeständig, so dass sie rechtlich nicht seine Tochterwurde. Bei seinem Ableben setzte er sie in seinem Testa-.mente zur Erbin ein und substituirte ihr pupillariter auf denzweiten Fall, jedoch nicht verbis direclis, weil sonst die Sub-stitution nicht gültig gewesen sein würde, sondern verbis pre-carüi oder ganz einfach so: Si illu heres mea intra pubertalemdecetserit, bona mea ad "Vitium et Scmpronium pervenire volo-Denn volo ist ebenfalls verbum precariwn. Wie das Gesetzsagt, hatte er siiiipliciler substituirt, d. h. er hatte Denjenigennicht bezeichnet, welcher dem Ti ti u s und Sempronius dieErbschaft restituiren solle. Dadurch war aber das Fideicom-miss sowohl seinem Testameiitserbcn, als auch Denjenigen aufr^rlcgt worden, welche ihn ab inlestato beerbten. Das Mädchenstarb nachher in der Unmündigkeit und es entstand nun dieFrage, wer dem Titius und Sempronius das Fideicom-miss zu prästiren habe? Da das Mädchen nicht jure adoplatf>>folglich nicht sua heres geworden, sondern nur extranea war,so konnte sie die Erbschaft! nur per adilionem erwerben und als-dann auf mra Erben transmittiren; letalere waren also nuralsdann, wenn das Mädchen die Erbschaft wirklich angetretenhatte, zur Restitution \erpflichtet. Wäre sie aber, wie d'<sKaiser auch ini'h'achsaty.c bemerken , jure adoplata, folglichlieret *i/a gewesen > so würde sie die Erbschaft ohne Aditio»er» oiben, folglich sie unmittelbar, auf ihre Erben trausmittir*
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