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5 (1832)
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1022
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1022 Codex. L. VI. Tit. 41. De Ms, quae poenae nomine etc.

ein Bürge erforderlich, wenn er gewährt werden kann. Nacherfolgter zweiter Verheirathung kann die Sache zurückgefor-dert werden, und wird sie alsdann so angesehen, als wennsie ihm gar nicht vermacht oder ausgesetzt worden wäre.

3. Derselbe K. an Joannes, I'raef. I'ract.Es ist zwar keinem Zweifel unterworfen, dass dem SinneUnseres darüber neuerlich erlassenen Gesetzes gemäss die lexJulia Miscella nicht allein in Ansehung der Frauen, sondernauch in Ansehung der Männer aufgehoben worden ist; um je-doch schwachen Gemüthern alle desfallsige Zweifel zu beneh-men , bestimmen Wir hiermit auch ausdrücklich, dass die lexJulia Miscella und der darüber gefasste Senatsbeschluss, des-gleichen die Mutianische Sicherheitsbestellung, welche wegendergleichen Heirathen eingeführt worden war, nicht allein beiFreien, gondern auch bei Männern ausser Anwenduug bleibensoll. "Weil Wir jedoch beim Ulpianus in den SabinianischenBüchern einige Fälle aufgefunden haben, auf welche die lexJulia Miscella nicht Anwendung leidet, so setzen Wir, da-mit Niemand auch diese für aufgehoben halten möge, hiermitfest, dass, wenn Ehefrauen etwas mit diesen Worten hinter-lassen wird: wenn sie Wittwe sein wird oder um-gekehrt, den Männern: wenn sie ihre Frauen verlie-ren, oder: sobald siewieder zum ehelosen Standegehörenes denselben nicht verboten sein soll, Das zu for-dern oder auf gesetzliche Weise an sich zu nehmen, wasihnen auf diese Weise hinterlassen worden ist. Denn mankann es keineswegs als darum hinterlassen ansehen, um dieFrauen zum Wittwcnstande, oder die Männer zum ehelosenStande zu verpflichten, worauf sich vor Unserem Gesetze diebereits aufgehobene lex Julia Miscella allein erstreckte; son-dern sobald dieser Fall zuerst eintreten würde, soll derglei-chen Personen sofort der Anspruch auf das Vermächtnis» zu-stehen, indem es unter mehr als einer Bedingung und gleich-sam zum Trost in der Traurigkeit hinterlassen erscheint; magnun eine solche Freigebigkeit nur ein für allemal, oder Jahrfür Jahr ausgesetzt worden sein. Geg. zu Constantiuopel, aml.Nov.531, nach d.Cd. Lainp adius u. Orestes, VF. CC.

Einundvierzigster Titel.

De his, quae poenae nomine in testamento vei

codicillis scribuntur vel relinquuntur.

{Von Dem, was in einem Testamente oder Vodicille zur Straf«

verordnet oder hinterlassen wird.)

1. D. K. Justinianus an Menna, I'raef. Praet.Wir wollen hiermit die überflüssige Bestimmung der W-