Codex. L. VI. Tit. 40. De indicta viduitate etc.
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pflichtet, unbeachtet zu lassen, und keinen Eid zu leistendass sie nur der Erzeugung der Nachkommenschaft halber zurzweiten Ehe schreiten; die auf diesen Fall gesetzte Strafe sollfortfallen, und sie sollen, mögen sie nun Kinder haben odernicht, Dasjenige erhalten, was der Ehegatte ihnen hinterlas-sen hat. Jedoch soll ihnen, wie es einleuchtet, wenn Kindervorhanden sind, nicht das Eigenthuin daran zustehen, vielmehrihnen nur den Niessbrauch verbleiben und das Eigenthuin aufdie Kinder erster Ehe übergehen, in Gemässheit der Verord-nungen, welche wegen der zweiten Ehe und der Vortheileergangen sind, welche daraus den Frauen erwachsen, damitnicht kraft einer gesetzlichen Verpflichtung und unter Vor-spiegelung eines Eides ein Meineid begangen werde. Dennda die Weiber von der Natur dazu erschallen sind, Kinder zuzeugen, und hierin ihre Triebe am heftigsten sich äussern,warum sollten Wir wissentlich und mit Ueberzeugung dieBegehung eines Meineides zulassen? Dieser Eid soll dahergänzlich der Vergessenheit übergeben und die lex Julia Mis-cella, nebst der daraus eingeführten Mutianischen Sicherheits-bestellung durchaus in Unserm Staate abgeschafft sein. DennWir ziehen es vor, lieber Unseru Staat mit gesetzinässig er-zeugten Menschen vermehrt, als von gottlosen Meineiden heim-gesucht zu sehen, und erscheint es Uns in hohem Grade un-billig, durch Gesetze, welche den Meineid bestrafen, den Wegzum Meineide selbst zu bahnen 1,s ). Geg. zu Constantinopel, ain20. Febr. 531, nachd.G. d. Lainpadius u. Orestes, VF.CC.
Amh. De nuptiis. §. Quae vero nunc sequilur. (Nov. XXTl. c. 43.)
Derjenige, dein etwas von einem Ehegatten oiier irgendeiner andern Person unter der Bedingung hinterlassen wordenist, nicht zur zweiten Ehe zu schreiten, kann es zwar innerhalbeines Jahres nicht fordern, in sofern ihm nicht schon von selbstjede Hoffnung zur Verheirathung benommen ist; nach Ablaufeines Jahres aber muss er es erhalten, nach vorher bestellterSicherheit, die Sache mit allen Früchten zurückzugeben, wenner gegen die Bedingung handeln sollte. Für eine unbeweg-liche Sache muss eidliche Sicherheit mit Hypothekbestellunggeleistet werden; für eine bewegliche Sache genügt, wenn diel'erson zahlungsfähig ist, dieselbe Sicherheit; denn sonst ist
115) Nach dieser lex Julia Miscella konnte ein überlebender Ehe-gatte die ihm unter der Uedingung, nicht zur zweiten'Ehe zuschreiten, vermachte Erbschaft oder Legat nur alsdann erhe-ben, wenn er innerhalb Jahresfrist einen Eid leistete, dass ernur der Erzeugung von Kindern halber zur zweiten Ehe schreite.Nach Ablauf eines Jahres niusste er die sogen. Cautio Mulianabestellen.
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