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5 (1832)
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1020
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1020 Codex. L. VI. Tit. 40. De indicta viduilale etc.

haltenen Freilassungen dadurch keine IVachtheile bereiten kann.Wenn dagegen in dem Falle, wo die Erbschaft weder ausdem Testamente angetreten, noch der Nachlassbesitz gefordertwerden kann, das Testament des Verstorbenen keineswegsgeringschätzig verworfen, sondern aus Kechtsgründen für un-gültig erachtet wird, so können daraus rechtlich auch keineAnsprüche auf die Vermächtnisse gemacht werden. Aber auch,wenn bei einem rechtsbeständig errichteten Testamente wegenWegfall des eingesetzten Erben ein Anderer die Erbschaft alsIntestaterbe antritt, so dürfen ganz klar auch weder Freilas-sungen noch Vermächtnisse aus dem Testamente gewährt wer-den. Geg. am 1. Jan. 245, u. d. C. d. K. Philipp us u.Titianus.

3. Die K. Dioclelianus u. Maximianu s u. die Cäsar, anAper u. Via.Wenn Proculiana eurem Vater, dessen Erben ihr seid,in ihrem Testamente etwas hinterlassen hat, und die [von der-selben] rechtsbeständig 1 ernannten Erben haben die Erbscbaftentweder nacli dem Testamente oder unter Ausschlagung dertestamentarischen Erbfolge als Intestaterben angetreten, so mnssauf euren Antrag der gebürige llichter die Ausantwortung derVermächtnisse verfügen, soweit es das ^Falcidische Gesetz zu-lässt. Geg. zu Siriniuin, am 18. Dec., u. d. C d. Jv.

Vierzigster Titel.

De indicta viduitate, et lege Julia Miscellatollend a.

(Von der auferlegten Verbindlichkeit, den Wiltwenstand nicht zuverändern, und von der Aufhellung der lex Julia Mitcclla.)

I. D. K, G ordianu* an Bonn».Ist einem Andern ein Vermächtniss unter der Bedingunghinterlassen worden, dass die Frau nach dem Tode ihres Ehe-mannes nicht zur zweiten Ehe schreitet, so erledigt sich dieBedingung nach vollzogener Heirath, und es kann daher nichtsgefordert werden. Geg. am 20. Juli 241, II. d. 2ten C. J.K. Gordian. u. d. Poinpejan.

2. D. K. Justinianus an Joanne» , I'raef. I'rael.Indem Wir die Weitläufigkeiten der lex Julia Miscelladurch gegenwärtiges allgemeines Gesetz aufheben, wollen Wirdie Ableistung eines Eides nach dem erwähnten Gesetze nichtferner gestatten; vielmehr soll es unter gänzlicher Beseitig"»}!'des gedachten Gesetzes und der in diesem Falle angeführtenMutianischen Sicherheitsbestellung den Weibern erlaubt sei»»dag Verbot ihrer Ehegatten, was sie zum Wittwenstande ver-