Codex. L. VI. Tit. 39. Si omissa tit causa testamenti. 1019
ten, Descendenten, alle Verwandte, das gesammte Vermögen,auch Freigelassene, Freilasser, so -wie auch Sclaven verstan-den werden sollen; und Latte Jemand in seinem Testamenteseiner familia ein Fideicommiss hinterlassen, ohne solches aufgewisse bestimmte Personen zu beschränken, nicht allein dieVerwandten, sondern in deren Ermangelung auch der Schwie-gersohn und die Schwiegertochter. Denn es erscheint Unsbillig, dass auch diese zu dem Fideicommiss berufen werden,vorausgesetzt jedoch, dass die Ehe durch den Tod des Sohnesoder der Tochter wieder aufgelöst worden ist. Bei Lebzeiten-derselben ober dürfen der Schwiegersohn oder die Schwieger-tochter auf keine Weise zn einem solchen Fideicommiss beru-fen werden, da der Sohn oder die Tochter denselben unzwei-felhaft vorgehen; es soll hierbei auch eine stufenweise Folgestatt linden, so dass nach ihnen nämlich die Freigelassenenkommen. Eben dies soll auch alsdann Anwendung finden,wenn Jemand eine unbewegliche Sache als Vermächtnis» oderFideicommiss hinterlassen und deren Veräusserung mit deinZusätze untersagt hatte, dass, wenn der Fideicommissar demnicht Folge geleistet hätte, seine Familie die Sache erwerbensolle. In andern Füllen aber innss das Wort familia für Ver-mögensinbegriif genommen werden, weil auch ScJaren undandere Sachen als in eines Jeden Vermögen begriffen erachtetwerden. Geg. zu Constantinopel, am 18. Oct. 532, im 2tenJahre nach d. C. d. Lainp adius u. Orestes, VV. CC.
Neununddreissigster Titel.
Si omissa sit causa testamenti.
{Von dem Falk, wo die testamentarische Erbfolge ausgeschla-gen worden.)
1. D. K. Alexander an Januaria.
Willst du den Beweis führen, dass zur Hinterziehungder Vermächtnisse die Erbschaft auf den Substituten übertra-gen worden ist, so steht dir gegen diesen als Theilnehmer andem Betrüge eine analoge Klage zu. Hat der Erbe aber ge-gen Empfang einer Geldsumme den Autritt der Erbschaft un-terlassen, so muss er zur Gewährung der Vermächtnisse undFideicoinmisse angehalten werden. Geg. am 1. Oct. 225, u.d. 2ten C. d. Fuscus u. Dexter.
2. D. K. miipput u. der Ciis. Philippus an Victoria.
Es ist bereits früher angenommen worden, dass Derje-nige, welcher es vorgezogen hat, da, wo er die Erbschaftans dem Testamente erhalten konnte, dag gesetzliche Erbrechtin Augpruch zu nehmen, den iu, einem solchen Testamente ent-