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1018 Codex. L. VI. Tit. 38. De verlorum el rerum mgnificatione.
inannte, als den neusten Willen des Testators für sieb Labend,das Fideicoimniss erhallen. Wollte Jemand die Streitigkeiten ll4 )derselben einzeln auseinandersetzen, so würde es ibm nichtschwer fallen, mit der Darlegung- der verschiedenen Ansichtender Rechtsg'elebrten einen ziemlich starken Band zu füllen, in-dem nicht allein die llechtsgelehrten, sondern auch selbst diekaiserlichen Verordnungen, auf welche die Rechtsgelehrtensieb bezieben, unter einander sich widersprechen. Wir babenes daber für das gerathenste erachtet, diesen Ueberfluss ganzaufzugeben, und das Bindewort oder für und zu nebinen,es im copulativen Sinne und mehr als naQadicc^ivfyg zu ver-stehen, dass er zwar die erste Person beruft, die zweite aberauch keineswegs ausschlicsst. Denn wie zum Beispiel in demInterdicte „Was gewaltsam oder heimlich" ganz offenbar dasVerbindungswort oder für und gesetzt worden ist, so solldies aueb in allen Fällen dieser Art verstanden werden, mö-gen es nun Erbeseinsetzungen, Vermächtnisse, Fideicoinmisse,Freilassungen oder Vormundschaften sein, dass also beide zugleichen Tbeilen zur Erbschaft gelangen, Beide auf gleicheWeise die Vermächtnisse erhalten, das Fideicommiss unterBeide gelheilt wird, ein jeder derselben die Freiheit erhält,und Beide das Amt des Vormundes übernehmen, um auf dieseWeise Niemanden von den Vortbeilen in dem Testamente aus-zuschliessen, und den Unmündigen eine grössere Vorsorge zuwidmen, damit nicht, während man im Zweifel ist, wem dieVormundschaft gebührt, unterdess das Vermögen des Pupillenzu Grunde gebt. Wir bestimmen dies jedoch nur für denFall, wenn die praducirte Schrift dieser Art mehrere Personenzum Gegenstande bat; betrifft sie aber nur eine Person, dieVermögensgegenstände sind dagegen auf folgende Art hinter-lassen worden: ich gebe und vermache Denselben diese oderjene Sache, oder ich biuterlasse ihnen solche durch ein Fidei-commiss; alsdann bleiben nacb den Regeln und Bestimmungendes älteren Hechts die alten Rechtsgriindsätze unverändert be-steben, und dürfen aus gegenwärtiger Verordnung keine Neue-rungen hergeleitet werden. Eben dies soll auch bei Verträgenstatt finden. Geg. zu Constantinopel, am 30. April 531, nachd. C, d. Eampadius u. Orestes, VF. CC.
5. Verteile K'. an Joanne», Praef. I'raet.In Beantwortung der Anfrage des Jlrvrischen Advacaten-Collegiums wollen Wir dem Worte farniliu einen so umfas-senden Sinn beilegen, dass unter dieser Benennung Ascenden-
114) Glück juuss diese Stelle entgangen sein, da er IM. XXIX.
S, 83. von diesen Streitigkeiten nur als ungewiss spricht.