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5 (1832)
Entstehung
Seite
1017
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Codex. L. VI. J'it. 38. De verborum et verum aignificalione. 1017

wenn ein Landgut mit völliger Einrichtung' als Vermächtnis«oder Fideicommiss hinterlassen worden, der Verwalter, dieSclaven und Alles, was entweder der Hausvater, als wenner sich daselbst aufhielt oder auf demselben besass, damit dasLandgut mit der gehörigen Einrichtung versehen sei, mit hin-terlassen worden sind. Auch ist es ganz unzweifelhaft Rech-tens, dass auch Dasjenige, was sowohl der Einsammlung alsder Erhaltung der Früchte halber daselbst befindlich, ingleichendas des Düngers oder der Weide halber aufgestellte Vieh, unddavon Einkünfte zu beziehen, oder damit das Landgut voll-ständig eingerichtet sei, zu dem Fideicommiss gehört. Geg.zu Sirmiiiiu, am 7. Oct., n. d. C. d. K..

3. D. K. Justinianut an Julianu», Praef, Praet.

Wir verordnen hiermit, dass das Wort Sicherheit (Cautio 113 ))oder aayalilut; nicht als Gestellung eines Bürgen mittelst einerStipulation ausgelegt werden soll, insofern dies nicht entwederin griechischen oder lateinischen Worten ausdrücklich so schrift-lich bestimmt worden ist; denn wenn nicht allgemein voneiner Bürgschaft oder speciell von einer [durch Stipulation ein-gegangenen] Bürgschaft gesprochen worden, wird durch dasVVort L'aulio oder a<j(pahici keineswegs eine Bürgschaft durchStipulation, sondern nur ein blosses Versprechen bezeichnet.Geg. zu Constantinopel, am 1. März 530, u. d. C. d. Lain-l>adius u. Orestes, VF. CC.

4. Derselbe K. an Joanne», Praef. Praet.

Wenn Jemand eine Erbeseinsetznng, Vermächtniss, Fidei-commiss, eine Freilassung oder eine Vormundschaft mit fol-genden Worten angeordnet hatte: Dieser oder Jener soll meinErbe sein; Diesem oder Jenem gebe und vermache ich, oder sollgegeben werden ; oder: ich wünsche, dass Dieser oder Jener freioder Vormund sei: oder: ich befehle es so wurde bezweifelt,oh eine solche Erbeseinsetzung, Vermächtniss, Fideicommiss,Freilassung nnd Bestellung zum Vormunde nicht nilgültig', ob'""cht Dem der Vorzug gebühre, welcher zuerst den Besitz ergrif-fen, ob beide zum Vortheile oder Aemtern dieser Art berufenWorden, und ob sie nach einer gewissen Ordnung, oder Beidein jeder Art zuzulassen? Denn einige [Juristen] waren derMeinung, bei Erbeseinsetziingen müsse der Erste gleichsam alsd er eingesetzte Erbe, der Zweite nur als Substitut zugelassen"Werden; andere, bei Fideicoininissen dürfe nur der später Ge-

H3) Ueber Hie Bedeutung des Wortes Cautio s. Glück Bd. III.§. 243.; uaipaXtCa heisst auch im Allgemeinen jede Sicherheits-bestellung.