1016 Codex. L. VI. Tit. 38. De vcrlorum et rerum tignificationt.
Führung der Vormundschaft hinterlassen worden, wenn er sichderselben nicht sollte unterziehen wollen, das Vermächtnissgenommen und dem Unmündigen überwiesen, dessen Vortheiler nicht befördern wollte. Geg. zu Constantiuopel, am l.JVov.531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, FF. CC.
20. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.
Wir sind bedacht gewesen, die Bestimmungen der früherenGesetzgeber, nach welchen die auf einen bestimmten Zeitraumhinterlassenen Vermächtnisse und Fideicommisse ungültig wa-ren, zu verbessern, und setzen daher hierdurch fest, dass auchVermächtnisse und Fideicommisse dieser Art gelten und Krafthaben sollen. Denn da bereits angeordnet "worden ist, dassSchenkungen und Verträge auf eine bestimmte Zeit eingegan-gen werden können, so ist es folgerecht, dass nach der Ana-logie derselben auch Vermächtnisse und Fideicommisse, welcheauf einen bestimmten Zeitraum hinterlassen worden sind, fürrechtsgültig erachtet werden. Dergleichen Vermächtnisse oderFideicommisse sollen nämlich nach Ablauf der Zeit wieder anden Erben zurückfallen, und dem Legatar oder Fideicommissardie Verbindlichkeit obliegen, dem Erben für die Rückgabe dernicht durch seine Schuld schlechter gewordenen Sache nachAblauf der Zeit Sicherheit zu bestellen. Geg. zu Constantiuo-pel, am 18. Oct. 532, im 2ten Jahre nach d. C. d. Lampadiusu. Orestes, FF. CC.
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Achtunddreissigster Titel.
De verborum et rerum significatione.(Von der Bedeutung einzelner Worte und Gegenstände.)
1. D. K. Antoninus an Antip atra.
Von den Gesetzgebern ist festgesetzt worden, dass, wennLandgüter mit völliger Einrichtung vermacht worden, und derTestator auch "Wein und Oel aus den Früchten auf diesemLandgute besass, sie dennoch, wenn sie zum Verkaufe be-stimmt waren, so wie diejenigen nicht zu dem Vermächtnissegehören, welche nur zum Schutz gegen räuberische Ueberfälle,der sicheren Aufbewahrung halber, eine Zeitlang auf das Land-gut gebracht worden sind. Dass aber der in den Vorrats-kammern befindliche, zum Gebrauche der Hausmutter bei ihrerAnwesenheit auf dem Landgnte bestimmte Wein zu dem Ver-mächtnisse gehört, darf dir nicht unbekannt sein. Geg. am 8-Aug. 213, u. d, 4ten C. d. Antonin. u. d. 2ten d. Baibin.
2. Die K. Dioclelian. u. Maximian, u. die Cäsar, an Rufinus.Es ist ganz den Rechten gemäss festgesetzt worden, dass,