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5 (1832)
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Codkx. L. VI. Tit. 37. De Legalts.

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Schaft oder das Landgut Jedem verbunden, oder allein, oderöfter Einem hinterlassen worden sein, sowohl Erbschaft alsLandgut oder jede andere Sache zu gleichen Theilen uuter die-selben vertheilt werden und ein Jeder von ihnen zur Hälfteberufen sein soll, insofern der Testator nicht besonders ausge-drückt und bestimmt hat, dass der Eiue so viel und der An-dere so viel daran erhalten solle. Denn so weit er gesetzlichist soll der Wille des Testators in Allem vorherrschen. Geg.am 17.Nov. 530,u.d.Ci d. Lainpadius u. Orestes, VV.CC.

24. Derselbe K. an Joannes, Pracf. Praet.Jemand hatte seinen unmündigen ITaussohn enterbt und

Andere zu Erben eingesetzt, demselben Unmündigen aber, demer doch nichts von seinem Vermögen hinterliess, vielmehr zudem Unrechte der Enterbung noch die Substitution fugte, umihm seine ganz besondere Zuneigung zu beweisen, einen Sub-stituten bestellt, und diesen zur Entrichtung des Vermuchtmssesverpflichtet. Es entstand nunmehr die Frage, ob ein derglei-chen Vermiichtniss oder Fideicommiss bestehen könne? ImFall der Vater aber auch diesem enterbten Sohne ein Vermaqht-niss hinterlassen, dem Enterbten jedoch einen Fremden s«b-stituirt hatte, war man wieder darüber streitig, ob er wemg-stens auf diese Weise ein Fideico.iun.ss auferlegen könne? Dadie älteren Juristen darüber ganz verschiedene Grundsatze be-folgt haben, dergleichen Streitigkeiten aber Uns ganz über-flüssig erscheinen, so bestimmen Wir hiermit, dass kein Sub-stitut, welcher einem enterbten Unmündigen bestellt wordenist, mit einem Vermächtnisse oder r-ide.commiss beschwertwerde» darf, auch, nicht-, wenn der J estator dieselbe Sache,die er dem Unmündige« vermacht hat, erst von dem Subsü-tuten ab verdacht oder fideu.mmit.jrt hatte Geg. » Co«stantiuopel, am 30. April 531, nach d. C. d. Lan.pad.us«. Orestes, VV. CC.

25. Derselbe K. an Joannes, Pracf. Praet

Wenn ein Legatar oder Fideiconunissar das Testamenti i-?. i ...T,J .liisselbe nachher zum Vorschein gekom-::^;t s "^ e btweifelt, ob Derjenige, welcher dasXeTtaS vLhTiinlicht, das i« demselben ^ ^Jjg^Vermächtnis* in Anspruch nehmen Könne.» M^DerWrmit ale ^jÄÄÄ^ÄwÄuT^Ä ' inerMSerfist ge°«iesse; vielmehr soll

so wird einem Vermächtuissberccht.gten, dem Ltwas im u.e