Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1014
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23. Der»Me K. an Julianus, Praef. Praet.Die alten Juristen waren über die Bedeutung' der Wortesehr zweifelhaft, wenn Jemand z. 15. das Cornelianische Grund-stück oder irgend ein anderes Jemandem ganz, darauf einemAndern die Hälfte desselben vermacht hatte, welchen Antheilder erste und welchen der zweite Vermächtnissberechtigle er-halte ; und gleiche Zweifel fanden auch bei einer Erbschaftoder einem Fideicommiss statt. Und weil darüber viele Be-rechnungsarten eingeführt und auch wirklich viele Berechnun-gen nothwendig waren, so haben Wir es für angemessen erach-tet, alle diese Berechnungen als überflüssig nnd dem Willendes Testators entgegen gänzlich der Vergessenheit zu über-geben. Denn da es klar zu Tage liegt, dass Derjenige, wel-cher dem Einen anfänglich eine Sache ganz, nachher aberwieder einein Andern die Hälfte dieser Sache vermacht hat,von seiner früheren Meinung abgewichen ist, indem er diezweite Hälfte einem Andern übertragen hat, so ist auch fürden gegenwärtigen Fall der einfachste Ausweg gefunden.Wenn also Jemand ein Ackerstück oder eine Erbschaft demErsten ganz, dem Zweiten aber zur Hälfte hinterlassen hat,so sollen sie Beide zur Hälfte Eigenthümer der vermachtenSache oder der Erbschaft sein. Und hätte Jemand dem Erstendie ganze Sache, dem Zweiten aber ein Drittel derselben hin-terlassen, so sollen nach der obigen Vorschrift von dem Ackeroder der Erbschaft dem Ersten zwei Dritttheile verbleiben,der dritte Theil oder vier Zwölftel aber auf den Zweiten über-gehen. Und so soll es überall gehalten werden, sowohl beiErbschaften als Vermächtnissen und Fideicominissen, und derWille des Testators nur auf diese Weise ausgelegt werden.§. 1. Wir haben es aber zugleich für angemessen erachtet,hier noch eine andere Streitfrage des älteren Rechts, der be-reits entschiedenen nicht unähnlich, zu entscheiden. Wen"nämlich Jemand das Cornelianische oder irgend ein anderesLandgut, oder irgend eine andere Sache, irgend Einem ver-macht und nachher wiederum oder auch öfters ihm dieselbeSache als Vermächtniss oder Fideicommiss beschieden, nacheiner derartigen Bestimmung im Testamente aber dasselbe Land*gut oder dieselbe andere Sache dem Seinpronius vermacht hatte»so dass des Titius öfters, des Seinpronius aber nur einmalErwähnung geschehen war, so wurde darüber sehr gestritten»was in diesem Falle anzunehmen und für Recht zu erachtensei, wenn es denselben verbunden oder getrennt hinterlasse!»worden war, mochte dies nun bei einem Vermächtnisse oderbei einer Erbschaft geschehen sein. Zur Entscheidung dieserStreitigkeiten unter den alteren Juristen bestimmen Wir daherhiermit, dass in den oben gedachten Fällen, majr nun die Erb-