Codex. L. VI. Tit. 37. De Legalis.
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8. Derselbe K. an Demetriut.
Von der Verwaltung der Vormundschaft schliesst den Mar-cellus, welcher nach eurem Vertrage in dem väterlichen Testa-mente euch zum Vormunde bestellt worden ist, die Heiligkeitseines Eides llu ) aus. Dieser Umstand hindert jedoch nichtdie Erwerbung' des ihm ausgesetzten Vermächtnisses, und darfer auch gesetzlich von dessen Einforderung nicht abgehaltenwerden, da ihm, selbst wenn er die Vormundschaft verwal-ten wollte, solches doch würde verweigert werden müssen.Geg. zu Korn, am 8. März 216, u. d. 2ten C. d. Sabin, n.d. Anullin.
9. D, K. Alexander an Antiochut.Wenn zur Hinterziehung der in einem Testamente ausge-setzten Vermächtnisse ein Ankläger aufgestellt worden ist,um das Testament als falsch anzufechten, so muss der Präsi-dent der Provinz die Auszahlung der Vermächtnisse nach denVorschriften des gerichtlichen Verfahrens verfügen, nach vorherbestellter Caution wegen Rückgabe derselben, im Fall die Erb-schaft dem Erben eutwährt werden sollte, obgleich sonst eineSicherheit auch dann bestellt werden mos«, wenn die Ver-mächtnisse ohne Prozess ausgezahlt werden 1U ). Geg. am 7.Febr. 223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. Aelian.
10. Derselbe K. an Ingenua.
Hat Jemand wissentlich eine fremde Sache vermacLt, soWm sie, je nachdem sie Vermüchtniss oder Fideicommiss ist,v on Dem gefordert werden, welcher sie als Vermüchtniss oderFideicommiss ausgesetzt erhalten hat. Hat er sie jedoch fürdie seinige gehalten, so gilt das liinterlassene Vermächtnis»oder Fideicommiss anders nicht, als wenn es einer sehr naheverbundenen Person 112 ), entweder einer Ehegattin oder einerandern ähnlichen Person, vermacht worden ist, der es derTestator selbst, wenn er gewusst hätte, dass es eine fremdeSache ist, ausgesetzt Laben würde. Geg. am 28. Jan. 227,n - d. C. d. Albiu. O. Maximus.
11. Derselbe K. an Albinianus.
Einer Tochter steht die Vermächtnissklage nicht zu, wenn
der Vater ihr Dasjenige, was er ihr im Testament ausgeselzt,
»ei seinen Lebzeiten nachher als Brautschatz mitgegeben hat.
Gc S- am 3. März 231, u. d. C. d. Pompejan. u. Pelignian.
HO) Den er als Soldat geleistet bat.
111) Nämlich für den Fall, <l".ss der Legatar mehr erhalten hätte,
als er nach Abzug der Fakidia erhalten konnte.H2) Glück lld. XXXV. S. 323.
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