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Codex. L. VI. Tit. 37. De Legalis.
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Ü
nach erricbtetem Testamente die vermachten Grundstücke zumUnterpfande oder Hypothek gegeben hat. Und deshalb hat manmit Recht angenommen, dass, wenn auch eine persönlicheKlage 107 ) gewählt worden ist, dennoch die Grundstücke vondem Erben befreit werden müssen 108 ). Geg. am 26. April 211>ii. d. C. d. Gentian. u. Bassus.
4. Der K. Antoninus an Snlpitius.
Wenn den Sclaven im Testamente ihrer Herren nicht dieFreiheit ertheilt worden ist, so ist das denselben hinterlasseneVerinäcbtniss und Fideicommigg ungültig, und kann auch nichtznr Gültigkeit gelangen, wenn sie gleich nach dein Tode desTestators die Freiheit aus irgend einem andern Grunde er-langt hätten. Geg. am 27. Juni 213, u. d. 4ten C. d. K-.Antonio, ii. d. 2ten d. Halbin.
5. Derselbe K. an Dona tut.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass dem [Vermächtniss-berechtigten] die Vermächtnissklage auf seiuen ihm zustehen-den Antheil wegen derjenigen Gegenstände versagt werdenmuss, von denen erhellt, dass er sie ars der Erbschaft ent-fremdet hat 109 ). Geg. am 9. Sept. 213, u. d. 4ten C. d. K.Antonin. u. d. 2ten d. Baibin.
6. Derselbe K. an Julianut.
Wenn der erste VermächtiiissberecLtigte die ihm Linter-lassenen Vermächtnisse veruntreut hat, so ist die Rücksicht»derselben in der Person der Pontiana gemachte Substitution er-loschen. Geg. zu Rom, am 24. April 215, u. d. 2ten C. «■Laetus n. d. Cereal.
7. Derselbe K. an Faustus.
Weim dein Vater dag Fortidianische Grundstück zuerstdeinen Brüdern zum Voraus und darauf dir vermacht hat, sohast du durch dieses Zusammentreffen das Eigenthum desselbenebenfalls erworben. §. 1. Ein in der Schrift befindlicher Irr-tbuin in den Namen vermindert, wenn nur sonst kein Zweile*wegen der vermachten Sclaven oder Besitzungen obwaltet, nichtdie aus dem beschiedeneu Vermächtnisse entstehenden Rechte.Geg. am 11. Juli 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. d. Cereal.
107) Der Legatar hat gegen den Erben eine persönliche Klageteine rei vindicatio gegen jeden Besitzer der vermachten Sache,und eine Actio hjputhecaria. S. Maökeldey Lehrbuch §. 517«
108) Cf. §. 12. Inst, de Legatis (IL 20.),
109) Cf. l. 48. D. ad SCt. Trebell. (30. 1.)