1012
Codex. L. V]
Tit. 37. De Ijtgalh.
12. D. K. (1 ordianus an Mulianus.
Da bereits in dem Rechtsgutachten des gelehrten P a p i n i a n,was in deinem Gesuche mit aufgenommen worden ist, ausge-sprochen wird, dass ein Vorausvermächtniss auch im Falleeiner Verzichtleistung auf den Autheil aus der Erbschaft ge-fordert werden könne, so leuchtet dir ein, dass dein Antragden Gesetzen gemäss ist. Die Worte seines Rechtsgutachtensaber sind folgende: Eine Mutter hatte ihrer Tochterein Landgut auf folgende Art vermacht: sie sollsolches ausser ihrem Antheile an der Erbschaft zum Voraushaben. Als die Tochter der Erbschaft ihrer Mutterentsagt hatte, so wurde angenommen, sie könnenichts desto weniger mit Recht das Verin ächtnissfordern. Geg. am 11. Juli 240, u. d. 2teu C. d. Sabin.n. d. Vennstus.
13. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Severa.
Es ist gewiss, dass deine eigenen Sachen dir weder ver-macht noch als Fideicommiss haben hinterlassen werden kön-nen. Geg. am 17. April 286, u. d. 2ten C. d. Maxim««n. d. Aquilin.
14. Dieselben K. an Tatianus.Grüfte können zwar allerdiugs nicht vermacht werden:jedoch ist es Jedermann nnverwehrt, einem Andern das Rechtzu hermachen, nach seinem Tode darin beigesetzt zu werden.Geg. am 31. Aug. 286, O. d. 2ten C. d. Maximus u. «■Aquilinus.
15. Dieselben K. an Tereniius u. Andere.Wenn das ganze von eurem Vater hinterlassene Vermö-gen durch fiscalische oder Privat-Schulden absorbirt wird, sokönnen allerdings keine in dem Testamente ausgesetzten Ver-mächtnisse gelten. Bleibt jedoch nach Abzug der Schuldenvon dem Vermögen etwas übrig, so verstatten Recbtsgriii"! 0nicht, den Freilassungen Hindernisse in den Weg zu lege«,da ja auch Vermächtnisse und Fideicömmisse, jedoch mit Vor-behalt des Falcidischen Gesetzes, gewährt werden müsse" -Geg. am 29. Sept. 290, u. d. 4ten u. Sten C. d. K.
16. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sylla.Wenn ein Gläubiger rechtlich darthut, die von seinemSchuldner zum Unterpfande erhaltene Sache von demselben VC"macht erhalten zu haben, so kann, wenn die Schuld auch von denErben des Schuldners bezahlt worden, die Verweigerung "* rRückgabe des Pfandes allerdings vertheidigt werden. Geg -zu Sirmiiiiu, am 15, Jan., u. d. C. d. Cäsar.