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5 (1832)
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1009
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Codex. L. VI. Tit. 37. De Legalii.

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in einem solchen Testamente, welches nach dem Willen desTestators auch die Stelle eines Codicills vertreten soll, g0 solldiesem das Recht zustehen, wenn er entweder in dem Pro-zesse über die ihm nach dem Willen des Verstorbenen imTestamente beschiedene Erbschaft unterlegen, oder auch, wenner etwa freiwillig: seinen Entschlnss geändert hätte, zum Fi-deicominiss wieder seine Zuflucht zu nehmen; denn es kannkeineswegs als gleich angesehen werden, einen Gewinn nichtzu erlangen, und Etwas, was uns eigentlich zukommt, zfiverlieren. §. 3. Bei allen letzten Willenserklärungen, Jedochmit Ausschluss der Testamente, müssen aber fünf entwederausdrücklich erbetene oder zufällig zusammengekommene Zeu-gen zu ein und derselben Zeit zugezogen werden, mag nuneine solche Willenserklärung mündlich oder schriftlich errichtetWerden. Und zwar müssen die Zeugen, wenn die letzte Wil-lensmeinung schriftlich errichtet wird, ihre Unterschrift 103 )hinzufügen 106 ). Geg. zu Constantinopel, am 15. Febr. 424,ii. d. C. d. Victor, V. C.

Siebenunddreissigster Titel.

De L e g a t i s.

( Von Vermächtnitten.)

1. D. K. Antoninus Pius an die Freigelassenen der Sex tili a.Wenn euch Unterhalt und Kleidung mit den Wortendass ihr mit dem Claudius Justus zusammen woh-nen werdet vermacht worden sind, so ist es, wie Ichdie Worte auslege, die Absicht des Verstorbenen gewesen,dass euch solche auch nach dein Tode des Justus Claudiusgewährt werden sollen. Ohne Zeit- u. Cons. - Bestimmung.

2. Die K. Severut u. Antoninus an Sabinianus.Sollte auch der eingesetzte Erbe die Erbschaft verkauft

habeu, so können die Vermächtnisse und Fideicommisse den-noch von demselben gefordert werden, und was aus diesemGrunde gegeben worden wäre, würde der Verkäufer von demKäufer und dessen Bürgen fordern können. Geg. am 23.Aug. 197, u. d. C. d. Lateran, u. Ruf in.

3. Die K. Severus u. Antoninus an Victorinus.

Es lässt sich daraus keine Aenderung des Willens in Be-zug- auf die Vermächtnissberechtigten annehmen, dass Jemand

105) Subnotalio bezeichnet eine subscriplio in ipsis tettamenli ta>bulis. Sueton. Caligula c. 41. .. _

106) Dieser ganze auch eigentlich nicht hierher gehörige §. stelltnicht im Cod. Theodos,

Corp.jur. civ. V. *