1008
Codex. L. VI. Tit. 3G. De Codicillis.
Codicill gelten, doch Derjenige, welcher die Erbschaft fordert,nur bei Anstellung' der Klage 09 ) das Recht Laben soll, nacliBelieben eine von beiden Arten des Erbantritts zu wählen.Durch die Wahl des einen hat er sich aber sofort von derWahl des anderen ausgeschlossen 100 ), und mag er nun denNachlassbesitz in Gemässheit des schriftlichen oder des münd-lichen Testamentes 101 ) oder etwas dergleichen Aehnliches 102 )gefordert oder auf die observanziniissige Einweisung in denBesitz bestimmt .angetragen haben, immer muss er sogleichbei dem Eintritt in den Rechtsweg auch seine Willensinei-nung deutlich erklären 103 ). §.1. Hiernächst soll aus gleichemGrunde ein Testator, welcher sein Testament zu erricbten be-absichtigt, dasselbe aber nicht hat vollenden können, als ohneTestament verstorben angesehen werden, und es nicht zulässigSein, dasselbe wie eine codicillarische letzte WiJlensmeiuunganzusehen und als Fideicommiss auszulegen, insofern darin nichtausdrücklich erklärt worden ist, dass die Schrift auch dieRechtsbestäudigkeit eines Codicills haben solle 10 *); jedoch solles auch in diesem Falle bei jener rechtlichen Vorschrift wegender WaTil verbleiben, dass, wer sich für die Klage aus demTestament entschieden hat, nicht ferner auf das Fideicommissübergehen kann. §. 2. Sollte jedoch Jemand von den Ascen-denten oder Kindern beiderlei Geschlechts, welcher durch dieBande des aguatischen Verhältnisses bis zum vierten Gradeoder als Cognat bis zum dritten Grade verwandt ist, schrift-lich oder mündlich zum Erben ernannt worden »ein, nämlich
99) Ist er also mit der Klage aus dem Testament abgewiesenworden, so kann er, ausser den im §. 2. gemachten Ausnah}men, nicht verlangen, das Testament solle als Codicill ange-sehen und ihm von den Intestaterben die Krbschaft als ein inCodicillen hinterlassen^ Kidejcommifs ausgeantwortet weiden-
100) Da Gothofred. Commentat. Zu diesen W. im Cod. Theod.bemerkt! Ab ipsis inlenlinnis, id est actionis exordii».
101) Derselbe: In lanlum eliain, ul (juae amplialio neu exleiisioaddilur, ul clausula codicillaris hie nihil operelur. Nam et**lettator testamento suo jusscril nnminalim, vi. .vi id jure testa-menli non vatcret, jure codiciltt valcret, heredi tarnen poenilereteu variare non licet, unaque via electa, ju» omne suum ob-lumpiü.
102) JJonor. possessio seeundum nuneupationem vcl nuncupalivutntestamentum eliain defertur. Gotbofred. /. I.
103) Das similes bezieht sieh auf andere Arten der bonnr. poss-,wovon im Titel der Pandect. »i. tabulae tettamenti nullae exta-
104)
bant oder de tetlain. milit. qnoq. mod. facto gehandelt wird.4) Hinter cerle steht im Cod. Theodos. noch er Edicto l" v
Hadriani, so wie in demselben diese Bestimmung noch durej»drei andere aus der älteren Gesetzgebung von der Querela inoßidem Patronatsverhültnisse und der de» entlehnte Beispiele ge'rechtfertigt wird.