Code*. L. VI. Tit. 36. De Codici/lis.
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teil, in deiner Abwesenheit 97 ) ein Codicill errichtet hat er-werben Diejenigen, denen bittweise etwas ausgesetzt wordenist, nicht minder diese Vermächtnisse. Ohne Zeit u. Cons. Bestim
5. Dieselben K. u. die Cäsar, an Fla via.Zwar ist es rechtlich völlig' feststehend, dass Wahnsinnigeauch nicht einmal ein Codicill errichten können. Wenn jedocheine Schrift als ein Codicill deines Vaters vorgezeigt wird inder Absicht, Etwas daraus fordern zu können, so liegt recht-lich dir der Beweis deiner Behauptung ob, dass er seinesVerstandes nicht mächtig gewesen sei. Geg. zu Uivellum am2G. Nov., u. d. C. d. Cäsar.
6. Dieselben K. u. die Cäsar, an Demosthenes.Mag nun der Testator gleich anfänglich [in seinem Testa-mente] die Gültigkeit alles Dessen, was er in Codicillen be-stimmen würde, angeordnet oder in dem neuesten Testamentdie in früheren Codicillen ausgesetzten Vermächtnisse bestätigthaben, so hast du, durch die Bestätigung gesichert, in beidenFällen keine gerechten Gründe zu Besorgnissen. Geg. zu Ni-comedia am 11. Dec., u. d. C. d. Cäsar.
7. D. K. Constantinus an Maximut, Praef. Praet.
Wenn Codicille eben das vermöchten, was Testamente,warum hätte man alsdann diesen Instrumenten, -wenn beidendieselben Hechte und Befugnisse zuständen, verschiedene Na-men gegeben? Daher haben ganz besonders den Codicillen dieGesetze nicht die Befngniss beigelegt, darin Erbeseinsetzungenoder Substitutionen vorzunehmen. Geg. am S. * 332, u. d.C d. Pacatian. u. Hilarian.
8. D. K. Thcodosius an Asclepiodotus, Praef. Praet.Hat Jemand einmal seine Absicht an den Tag gelegt, seineAnsprüche auf die Erbschaft aus dem Testamente zu verfolgen,mag es nun schriftlich oder mündlich errichtet worden sein,so steht ihm durchaus nicht mehr das Recht zu, auf die Ver-folgung des Fideicommisses überzugehen U8 ). Ja, Wir sind so"Weit entfernt, Jemandem die beliebige Aeuderung seines Erb-antritts zu gestatten, dass Wir im Gegentheil hiermit verord-nen, wenn auch der Testator bei der Errichtung seines Testa-ments darin die Worte aufgenommen hätte: es solle auch als
07) Ans seiner Abwesenheit entnahm hier der Anfragende seinenZweifel, ob nämlich die an einen Abwesenden gerichtete Bittegültig sei. Die Glosse bemerkt deshalb: non enim r/uacrimtis,cum quo de supremis judieiis rjuis loqualur, sed in quam vulun-talis inlentio dirigatur.
98) Glück: Bd. XXXV. S. 365.