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5 (1832)
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1002
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I

1002 Codex. L. VI. Tit. 35. De Ms, quUiu» ul indignis elc.

, in Betracht ziehen muss, dass du nämlich Dasjenige vonneuem vorbringst, was bereits durch den Miterben beseitigtworden ist 93 ). Geg. am 25. April 208, u. d. Sten C. d.Antonin. u. 2ten d. Geta.

3. D. K. Alexander an Antiochianus.

Wenn den Rindern deiner Muhme entgegengesetzt wer-den kann, dass das Testament ihres Vaters, welcher von denGesinde ermordet worden sein soll, vor erfolgter Peinigungder Sclaven eröffnet und verlesen worden ist, so wird dieErbschaft in Gemässheit des Senatsbeschlusses 94 ) von demFiscus eingezogen. Und deshalb muss diese Sache vor Mei-nem Procurator verhandelt werden, weil sie damals nichtmehr Unmündige waren. Geg. am 4. April 222, u. d. C.d. K. Alexander.

4. Derselbe K. an Philomusus.

Die in dem Testament beschriebene Erbschaft konntedurch Brief oder Codicill mit directen Worten nicht wiederentzogen werden. Weil jedoch die Testatorin erklärt hat, dasseiner ihrer Erben ihres letzten Willens nicht würdig sei, soist mit Recht dessen Antheil,' welcher nicht rechtsbeständigauf einen Andern übergegangen ist, von dem Fiscus in An-spruch genommen worden. Geg. am SO. Nov. 223, u. d. 2tenC. d. Maximus und Aeliano.

5. Derselbe K. .an Ty rannus.

Unter dem Vorwande, dass in Ansehung des Begräbnissesdem Testamente oder den Willensbestimmuugen der Verstor-

93) Die Glosse erläutert in dem Casus den Fall, der aus' demGesetze weniger klar hervortritt, sehr deutlich. Titius hatteein Testament gemacht, und darin die Polla, ihren unmündi-gen Bruder und zwei Fremde zu Erben eingesetzt. Polla woll-te die Fremden von der Erbschaft ausschliessen und lieberals Intestaterbin succediren; sie focht daher das Testamentals falseh an, verglich sich aber mit den eingesetzten fremdenErben. Hierauf starb sie, und der Unmündige war in Anse-hung ihres Antheils ihr Erbe. Der Vormund wollte nun so-wohl wegen des Antheils der Polla, als wegen des dem Un-mündigen zustehenden Antheils das Testament als falsch an-fechten, und fragte daher an, ob ihm dies Hecht zustehe iDer Kaiser antwortete: in Ansehung des Antheils der Pollanicht, da diese die freie Verwaltung ihres Vermögens gehabt,und ihr Erbe daher ihre facta anerkennen müsse, Wegen desAntheils des Unmündigen jedoch allerdings; allein der Kaisermacht ihn zugleich auf die für den Antheil des Pupillen dar-um entstehende Gefahr und auf seine eigene aufmerksam.

94) Nämlich des Silaniauisehen.