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1000 Codex. L. VI. Tit. 34. Si quis allquem teslari prohibueril etc.
eingeräumt wer Jen, welchem das stärkere Recht aus gesetz-licbe.ii Gründen zur Seite steht, entweder Demjenigen, wel-cher in den Besitz gesetzt worden ist, oder Demjenigen, wel-cher bereits im Besitz, sich zum Widerspruche berechtigt hielt.Diese Einräumung des Besitzes soll auch an keine Frist ge-bunden, sondern dazu, mag nun Jemand später oder zeitig inden Besitz gesetzt worden sein, nur die Zustimmung desGesetzes und ein Grund erforderlich sein, aus welchem entwe-der die Einräumung des Besitzes, oder der Widerspruch abge-leitet werden kann. Denn mag nun Jemand innerhalb Jah-resfrist, oder nach Verlauf längerer Zeit zum Besitz verstattetworden sein, so soll ihm, sobald sich nur die Verstattungzum Besitz auf ein gesetzlich errichtetes Testament gründet,die Zeit nicht als Hindernis» entgegengesetzt werden, in so-fern nur nicht ein solcher Zeitraum abgelaufen ist, dass erentweder dein Besitzer Tollständige Sicherheit über das Eigen-thuin zu gewähren, oder Den selbst, welcher zum Nachlass-besitz verstattet ist, von jeder Klage auszuschliessen iin Stan-de ist. Denn ist entweder die Jjänge der Zeit hinzugetreten,so liegt es klar zn Tage, dass nicht allein die Verstattungzum Besitz, sondern auch die Hauptsache selbst eingeschlum-mert ist. Geg. zu Constantinopel, am 21. März 531, u. d.
C. d. Lainpadius u. Orestes, W. CC.Vierunddreissigster Titel.
Si quis aliquem testari prohibuerit vel coegcrit.
(Wenn Jemand einen Andern an der Errichtung des Testamente»verhindert oder dazu gezwungen halle.)
1. D. K. Alexander an Severa.Zu dem (j'ivilprozesse tritt noch ein Verbrechen hinzu,wenn der Testator nicht freiwillig sein Testament errichtet,sondern entweder von dem eingesetzten Erben, oder irgendJemand anderem gezwungen worden ist, Personen zu Erbeneinzusetzen, die er nicht einsetzen wollte 89 ). Geg. am 18.Dec 222, u. d. C. d. R. Alexander.
2. Die K. Diocletianus u. Maximi anus an Nicagora.Es ist auf sehr wohl begründete Weise Rechtens, dassDiejenigen, welche überwiesen werden, die Errichtung desTestaineutes verhindert zu haben, als unwürdige Personen derVortheile der Erbfolge verlustig gehen. Geg. am 1. Jan. 2$J->ii. d. 2teu ('. d. K. Diocletian. u. Aristobul.
09) Uelier die aus diesem Gesetze von mehreren JJcchtslehrcr"abgeleiteten Wirkungen des Zwanges s. Glück Bd. %£$*"'
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