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5 (1832)
Entstehung
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999
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Coukx. L. VI. Tit. 33. De ediclo divi Iladriani tolleiido, etc. 999

Dreiunddreissigster Titel.

De edicto divi Hadriani tolle?ido, et quemadmo-

dum scriptus heres in possessionem mittatur.(Von der Aufhebung der Verordnung des Kaiser Uadrian und

von der Art und Weise, wie ein eingesetzter Erbe in den

Besitz eingewiesen wird.)

1. D. K. Severus u. d. Cäsar Anioninus an Lucillus.

• Erhebt sich zwischen dein eingesetzten Erben und demSubstituirten ein Streit, so muss Der, welcher auf den erstenFall zum Erben eingesetzt worden ist, in den Besitz einge-führt werden. Geg. am 20. Nov. 196, u. d. 2ten Cd. Dex-ter u. Priscus.

2. D. K. Alexander an Eulactu».

Sollte Jemand auch anführen, dass er als Sohn des Ver-storbenen übergangen worden 1 sei, oder die Unächtheit oderLieblosigkeit des Testaments, oder irgend ein Fehler dessel-ben, oder dass der Verstorbene ein Sclave gewesen, behauptetWerden, so ist es doch gewöhnlich, den eingesetzten Erbenin den Nachlassbesitz zu setzen. Geg. am 27. Oct. 223, u. d.2ten C. d. Maxim, u. Aelian.

3. D. K. Justinianus an Julianus, Traef. Praet.

Da das Edict des R. Hadrianus, welches bei Gelegen-heit der Abgabe des zwanzigsten Theiles der Erbschaft einge-führt worden ist, mit seinen vielen Umschweifen und Schwie-rigkeiten nnd seinen rücksichtslosen Bestimmungen bereits derVergessenheit übergeben worden ist, auch der Abzug deszwanzigsten Theils der Erbschaft in Unserem Staate abgeschaift,nnd nicht minder Alles, was über die Erfüllung oder Auslegungdieses Gesetzes öffentlich bekannt gemacht worden, veraltet ist,so setzen Wir hierdurch fest, dass, wenn ein entweder ganzoder zu einem Anlheile eingesetzter Erbe dem gehörigen Rich-ter ein weder durchstochenes, noch aufgehobenes, noch sonstin irgend einem Theile fehlerhaftes Testament, sondern ein inseiner gegenwärtigen Gestalt fehlerfreies und mit den Depositio-nen der gesetzlichen Anzahl von Zeugen bekräftigtes TestamentVorzeigt, derselbe in den Besitz desjenigen Vermögens, welchesdem Testator zur Zeit seines Ablebens gehörte, und welchesVon einem Andern auf gesetzliche Weise nicht besessen wer-den kann, gesetzt werden, und diesen Besitz unter Beschei-nigung der Öffentlichen Beamten erhalten ' soll. Wäre jedochJemand vorhanden, welcher widerspräche, so sollen vor demgehörigen Gericht sowohl die Einweisung in den Besitz als derdagegen erhobene Widerspruch erörtert, und Dem der Besitz