998 Codex. L. VI. Tit. 32. Quemadmodum testamenla aperianlur etc.
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Zweiunddreissigster Titel.
Quemadmodum testamenta aperiantur, inspi-ciantur et describantur.
(Von der Art und Weise, wie Testamente eröffnet, eingesehen undAbschriften davon genommen werden.)
1. D. K. Alexander an Proeula.Der competente Richter muss die Verfügung treffen, dassdas Testament, dessen Errichtung du behauptest, vorgebrachtund öffentlich verlesen werde. Geg. am 81. März 223, u. d.2ten C. d. Maximus u. Aelianus.
2. Die K. Valerianus u. Gallienus an Alexander.
Da dein Vater dir sein Testament, wie du behauptest, inder Absicht anvertraut hat, um es in seine lleimath zu brin-gen, so kannst du es allerdings ausführen, damit es nach denOrtsgesetzen und Gewohnheiten vorgetragen werde. Jedochmusst du, wenn die Zeugen nicht anwesend sind, vorher denStatthalter der Provinz entweder an Gerichtsstelle oder durcheine Bittschrift antreten, und mit dessen Erlaubnis» die An-wesenheit rechtlicher Männer bewirken, in deren Gegenwartalsdann das Testament geöffnet, und von denselben wiederuntersiegelt werden muss. Geg. am 21. Dec. 256, u. d. 2tenC. d. Maximus u. Glabrio.
3. Die K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar.
an Aristoteles.
Der Statthalter der Provinz mnss dir nach Ableistung desEides vor Gefährde das Recht gewähren, die Schrift, welchezu dem neuesten Testamente deines Vaters gehört, einzusehe»und abzuschreiben, jedoch mit Ausschluss des Theils, dessenEröffnung der Vater verboten hat, oder welcher zu JemandesBeschimpfung gereichen soll, und mit Ausschluss des Datumsund der Consulatsbezeichuung. Geg. am 26. April, u. d. Cd. Cäsar,
4. Die K. Oratianus, Valentinianus u. Theo dosius
an Hesperius, l'raef. l'raet.
Ein Codicill, so wie jede Schrift gleichen Inhalts, m«ssmit denselben Förmlichkeiten wie Testamente eröffnet wer-den. Geg. zu Mailand, am 30. Juli 379, w. d. C. d. Auso-nius u. OJvbrius.