Codex. L. VI. Tit. 31. De repudianda vel ahstinenda hereditale. 997
RecLte, und die Rechtsregel 88 ), nach welcher Geständnisserechtlich einer Vernrtheilung gleich geachtet werden, erstrecktsich nicht auf die Erklärung Desjenigen, welcher einer Erb-schaft entsagt, sondern blos auf Denjenigen, welcher eine be-stimmte Summe schuldig zu sein, zugesteht. Geg. zu Sirinium,am 1. Jan., u. d. ('. d. Jv.
5. Dieselben IC. u. die Cäsar, an Clandiana.
Die Entsagung einer angefallenen Erbschaft gereicht Un-mündigen, welche solche ohne Ermächtigung des Vormundesvorgenommen haben, nicht zum Nachtheile. Geg. zu Sirinium,am all Dec, u. d. C. d. K..
C. D. IC. Juttinianua an Joannet, Praef. Pract.
Wenn ein Notherbe der väterlichen Erbschaft entsagt hatte,nachher aber es vorzog, dieselbe anzutreten, so war ihm ohneUnterschied dies so lange zu thun erlaubt, als das väterlicheVermögen sich noch in derselben Lage befand, und er konnteselbst nach Verlauf vieler Jahre diese Erbschaft wieder antre-ten. Um jedoch auch hierin eine Verbesserung einzuführen,soll ihm, wie Wir hiermit verordnen, und wie solches auchnach den älteren Gesetzen statt fand, wenn die Sachen ein-mal verkauft worden sind, der Antritt der Erbschaft nicht fer-ner zustehen. Sind jedoch die Erbschaftsgegenstände noch nichtveräussert worden, so soll er, wenn er grossjährig und die•Zeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits abge-laufen ist, nur noch innerhalb dreier Jahre dazu berechtigt"sein. Ist er aber entweder noch minderjährig oder noch inder Restitutionsfrist begriffen, so inuss ihm nach Ablauf dervierjährigen Frist, welche statt des den Restitutionen bewil-ligten, mit Ueberspringung zu berechnenden Jahres festgesetztWorden ist, ein ander weiter dreijähriger Zeitraum bewilligt,«nd innerhalb desselben, in sofern das Vermögen sich noch inder nämlichen Lage befindet, freigelassen werden, die Erb-schaft anzutreten, und seine Lossagung zurückzunehmen. , Ist»her auch dieser Zeitraum abgelaufen, 'so soll ihm durchaus«icht mehr das Recht zustehen, die väterliche Erbschaft anzu-treten, in sofern nicht eben Sachen noch während seiner Min-derjährigkeit verkauft worden sind. Denn alsdann ist es ihmerlaubt, vermöge der Wiedereinsetzung in den vorigen Standdie Erbschaft anzutreten, das Vermögen sich wieder zu ver-schaffen, und den väterlichen Gläubigern gerecht zu werden.Geg. am 18. Oct. 532, im 2ten Jahre nach dem C. d. Lam-Padius u. Orestes, VV. CG'.
88) S. L. 1. D. de confenis. (42. 2.)