Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
995
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. VI. Tit. 30. De jure deliberandi etc.

995

Beschweruiss zu wählen. Wir wollen daher der Bewilligungder Ueberlegungsfrist und zu der darüber erlassenen kaiserli*clien Verordnung noch hiermit ausdrücklich zu JedermannsKunde hinzufügen, dass ein Jeder, welcher nach erbetenerUeberlegungsfrist die Erbschaft angetreten, sich als Erbe be-zeigt oder dieselbe nicht ausgeschlagen hat, für alle Erbschafts-lasten ganz verhaftet ist. Hätte Jemand aber in strällicherAbsicht zwar sich die Ueberlegungsfrist erbeten, ein Iuventa-rium aber nicht errichtet, und entweder die Erbschaft angetretenoder doch dieselbe keineswegs ausgeschlagen, so ist er nichtallein den Gläubigern für den ganzen Betrag der Erbschafts-schulden verhaftet, sondern darf sich auch der Wohlthat desFalcidischen Gesetzes nicht bedienen. Hätte er nach Ablaufder Ueberlegungsfrist entsagt, ohne ein Inventariuin errichtetzu haben, so soll er angehalten werden, den Gläubigern oderDenjenigen, welche gesetzlich zu dieser Erbschaft berufen sind,die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände zurückzugeben undden Empfängern die Quantität derselben eidlich zu manifesti-ren, jedoch unter Zulassung einer gerichtlichen Abschätzung.§. 15. Wir thun hiermit aber auch zugleich Jedermann zuwissen, dass durch gegenwärtige Verordnung, welche sämmt-liche Fälle umfasst, alle Unsere schon früher über diese Ge-genstände erlassenen Verordnungen, von denen die eine sichauch auf den Inhalt der Gordianischen Verordnung erstreckt,aufgehoben worden sind. Denn da durch erschöpfendere Un-tersuchungen ein besserer Ausweg aufgefunden und drei Ver-ordnungen auf eine zurückgeführt worden sind, und diese so-wohl für die Soldaten als für alle Andere als einzige gültigeRechtsnorm erscheint, so soll auch kein Unterthan UnseresReiches aus einer der früheren Verordnungen weiter beunru-higt werden, jedoch die Soldaten, wenn sie auch ans Unkundedem gegenwärtigen Gesetze nicht überall aufs genaueste nach-gekommen wären, stets nur auf den Betrag des Vermögensgehalten sein, welchen sie in der Erbschaft vorgefunden ha-ben. Dieser Verordnung, ihr Senatoren, soll für die Folgein allen Fällen dieser Art aufs genaueste nachgegangen wer-den. Geg. am 27. Nov. 531, nach d. C. d. Lainpadiusu. Orestes, FF. CC.

63*