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Codex. L. VI. Tit. 30. De jure delibcrandi etc.
die Erbschaft anzutreten oder ohne Nachtbeil sich von dersel-ben loszumachen, wozu soll es da noch einer Ueberlegungs-frist bedürfen? Weil jedoch Einige entweder ans eitler Be-sorguiss oder aus verschlagener Ränkesucht es für notwen-dig erachten möchten, Uns um eine Ueberlegungsfrist anzuge-hen, um dadurch ein Recht zu erhalten, die Frist eines Jah-res zu verzaudern, die Erbschaft recht zu durchschauen undallerlei Ränke gegen dieselbe auszuspinnen ■ und dieselbe durchklägliche Versicherungen bei Wiederholung ihres Gesuchesöfter als einmal auszuwirken, so haben Wir, um Niemandemzu dem Verdachte Anlass zu geben, als waren Wir Verächterdes Alterthums, zwar denselben nachgelassen, entweder von Unsoder von Unsern Gerichtshöfen eine Ueberlegungsfrist zu er-bitten, jedoch von Unserer kaiserlichen Majestät nicht mehrals ein Jahr, von Unsern Gerichtshöfen aber nur neun Monate;eine längere Zeit soll ihnen auch nicht einmal durch kaiserli-che Bewilligung nachgesehen, vielmehr jede ihnen etwa er-theilte längere Frist .durchaus nicht beachtet ■werden. Dennnur einmal und nicht öfter,. wollen Wir ihnen darum zu bit-ten gestatten. §. 14. Hätte nun Jemand sich eine solcheUeberlegungsfrist erbeten und ein Inventarium aufgerichtet(denn auch ein Ueberlegender muss ein Inventarium mit dergrössten Genauigkeit anfertigen), so steht es demselben, inso-fern er der Erbschaft nicht entsagt, sondern den Antritt der-selben vorzieht, nach der festgesetzten Zeit nicht mehr frei,von der Wohlthat dieses Unseres gegenwärtigen Gesetzes Ge-brauch zu machen, sondern er ist nach Vorschrift der älterenGesetze allen Gläubigern für das Ganze verhaltet. Denn daein doppelter Weg vorhanden ist, und zwar einer in Gemäss-heit der. älteren Gesetzgebung, welche die Ueberlegungsfristgewährt, und ein zweiter von Unserer Majestät aufgefundenernoch wenig betretener und neuer, durch dessen Wahl Dieje-nigen, welche eine Erbschaft antreten, vor Verlust bewahrtwerden, so kann einem Erben nur die Wahl gelassen wer-den, entweder von Unserer Verordnung Gebrauch zu machenund deren Rechtswohlthaten sich anzueignen, oder, wenn erseiner Ansicht zu Folge diese aufgeben und zu dem Schutz-mittel der Ueberlegung greifen zu müssen glaubt, auch alleinderen rechtliche Wirkungen zu theilen. Hat er also nicht in-nerhalb des gesetzlichen Zeitraums die Erbschaft ausgeschla-gen, so ist er für sämintliche Erbschaftsschulden ganz und nichtblos nach dem Betrage des Vermögens verhaftet; er wird»wenn der Betrag der Erbschaft auch nur gering ist, dennochals Erbe auf das Ganze verpflichtet und muss es sich alleinzuschreiben, dass er statt der Wohlthaten, welche das gegen-wärtige neue Gesetz gewährt, es vorgezogen hat, die alte