Codex. In VI. Tit. 30. De juti delibetanüi etc. 993
recht erhalten werden. §. 10. Die Gläubiger, Vermächtniss-berechtigten und ftdeicommissarischen Erben sind bereehtteiwenn sie glauben, dass der Verstorbene ein grösseres Vermö-gen hinterlassen, als der Erbe im Inventarium Terzeichnet hatden Mehrbetrag durch alle gesetzlichen Mittel zu erweisen'entweder durch Folterung der Erbschaftssclaven, nach VorschriftUnseres früheren Gesetzes, was von der Befragung der Sclavenhandelt, oder durch eidliche Bestärkung 80 ) des Erben wennandere Beweismittel nicht vorhanden sind, damit, nachdem dieWahrheit überall gehörig ans Licht gebracht worden, demErben weder irgend ein Vortheil noch JNfachthe.il aus einersolchen Erbschaft erwachse. Jedoch sollen die Erben, wennsie etwas von der Erbschaftsmasse unterschlagen, verhehlt oderabhanden gebracht haben, und sie dessen überfuhrt wordeuwären, verbunden sein, das Doppelte zurückzugeben, oder derErbschnftsmasse zuzurechnen. §.11. Bis das -Inventarium anfigerichtet worden, also wenn das erbschaftliche Vermögen sicham Orte befindet] innerhalb drei Monate, und wenn es sichauswärts befindet, innerhalb Jahresfrist nach der obigen Un-terscheidung ist es weder den Gläubigern, noch den Eegata-rien oder fideicommissarischen Erben erlaubt, die Erben zu be-unruhigen, sie vor Gericht zu fordern oder Erbschaftsgcenjstände auf den Grund von Hypotheken in Anspruch zu neh-men; vielmehr ist den Erben dieser Zeitraum kraft des Ge-setzes zur Ueberlegnng nachgelassen, i Dagegen soll eher auchden Erbschaftsgläubigern aus diesem Zwischenräume in Rück-sicht auf die Einrede der Verjährung kein Nachtheil erwach-sen. §. 12. Haben die Erben aber unterlassen, nachdem sie dieErbschaft angetreten, oder sich in dieselbe eingemischt, mögen»ie mm anwesend, oder abwesend sein, ein Inventarium zuerrichten und die ihnen von Uns zur Errichtung des Invenla-rinms bewilligte Zeit ist verstrichen, so sollen sie allein nmdeshalb, dass sie kein Inventarium nach Vorschrift der gegen-wärtigen Verordnung errichtet, nicht allein in jeder Hinsichtals Erben angesehen werden, sondern auch für den ganzenBetrag der Erbschaftsschulden verhaftet sein, und an der Wohl-tliat Unseres Gesetzes, welche sie unbeachtet lassen zu müssen8'hnibten, keinen fheil haben. §. 13. Gegenwärtiges haben Wirlür Diejenigen festgesetzt, welche es nicht für nothwendig ge-balten haben, eine Ueberlegungsfrist zu erbitten, wiewohl Wirsolche eigentlich bei dem gegenwärtigen Gesetze für durchaus»'berllüssig und eigentlich abzuschaffen erachten. Denn da esden Erben nach dem vorliegenden Gesetze freisteht} entweder
86) Nämlich als Juramentum delalUm, Glück Bd. XII. S< 380.
Not. 34.Corp. jur. civ. V. 63