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5 (1832)
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992
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992 Codex. L. VI. Tit. 30. De jure deliberandi etc.

friedigt worden sind, so soll denselben dennoch nicht das Recht zu-stehen, deshalb den Erben selbst oder Diejenigen zu beunruhigen,welche von denselben Sachen erworben haben, deren Kaufpreiszur Berichtigung der Vermächtnisse und Fideicominisse oder zurBefriedigung anderer Gläubiger verwendet worden ist. Jedochdarf den Gläubigern das Recht nicht versagt Werden, gegendie Legatarie n aufzutreten, sich gegen dieselben Vder hypothe-karischen Klagen oder^/der Condictio indebiti am bedienen undDasjenige, was diese erhalten haben, sich wieder zu verschaf-fen, da es abgeschmackt sein würde, den Gläubigern, welchenur ihre Rechte verfolgen, die gesetzliche Hülfe zu versagen,den Legatarien aber, welche allein ihren Vorlheil verfolgen,das ihnen Zugewendete zu sichern. §. 6. Haben jedoch dieErben Erbschaftsgläubigern Vermögensstücke der Erbschaft fürdie Schuld an Zahlungsstatt gegeben oder sie durch baare Zah-lung befriedigt, so steht den andern Gläubigern, welche frühereHypotheken haben, das Recht zu, gegen diese aufzutreten, undden spätem Gläubigern solche entweder durch die hypotheka-rische Klage 8S ) oder eine Condiction aus dem Gesetze dengesetzlichen Vorschriften gemäss wieder zu entziehen, im Falldiese sich nicht zur Zahlung der Schuld erbieten. §. 7. Ge-gen den Erben selbst aber, welcher den Retrag der Erbschafts-inasse verausgabt hat, findet, wie bereits öfters gesagt wordenist, keine Klage'statt. §. 8. <Aber auch gegen die Käufer vonErbschaftsstücken, welche der Erbe selbst zur Berichtigungder Schulden oder Vermächtnisse verkauft hat, kann es Nie-mandem verstattet werden, klagend aufzutreten, indem die frü-heren Gläubiger, welche entweder gegen die späteren Gläubi-ger, oder gegen die .Legatarien auftreten und gegen diese ihreRechte verfolgen können, durch Uns hinreichend geschütztworden sind. §. 9. Bei der Berechnung des .Vermögens stehtden Erben das Recht zu, auszunehmen und zurückzubehalten,was sie für das Begräbniss verausgabt, oder für die Zuferti-gung des Testamentes, für die Anfertigung des Iuvcntarininsund andere nothwendige erbschaftliche Gegenstände erweislichgezahlt haben. Stehen dem Erben aber selbst Klagen gegenden Erblasser zu, so darf er diese nicht mit der Erbschaftvermischen, sondern miiss mit den übrigen Gläubigern in Allemein gleiches Schicksal tbeilen ; die Vorrechte der Zeitfolge un-ter den Gläubigern aber müssen in diesem Falle ebenfalls auf-

85) Wenn die Sachen sieb noch In Natur bei den Gläubigern befin-den, mit der Actio hypothecaria; hatten sie solche bereits ver-ttnssert, mit der Condictio ex lege auf Zahlung dessen, was siemehr erhalten,al.s sie nach dem Alter der Forderung zu er-halten hatten. Glück Jid. X1I1. S. a40.