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Coukx. L. VI. Tit. SO. De jure dcliberandi etc.
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selbe einmischen; es muss jedoch von ihm durchaus ein In-ventarinni dergestalt errichtet werden, dass er dasselbe innerhalbdreissig Tagen, welche von der Zeit an zu berechnen sindWo das Testament eröffnet oder ihm die Efö'ßWug des Testa-mentes bekannt geworden, oder er den Anfall der Erbschafterfahren hat, und über alle Verniögensstiicke zu errichten be-ginnt, welche der Verstorbene zur Zeit seines Todes besassund innerhalb sechzig Tagen inuss dasselbe in allen llubrikenunter Zuziehung der Notarien und der übrigen bei der Er-richtung desselben notwendigen Personen vollendet sein, derErbe aber muss dasselbe nothwendig unterschreiben, als B e-wei s über den Bestand der Vermögensg e gens tände, und dasser böslich weder etwas a bhan den gebracht hat , noch kjiniti'*bringen wird. Ist er des Schreibens unkundig, oder wird eram Schreiben verhindert, so muss hierzu ein anderer Notarzugezogen werden, um für denselben , nachdem das Zeichendes heiligen Kreuzes von der Hand des Erben vorgesetzt wor-den, die Unterschrift zu verrichten, so wie ferner Zeugen,welche den Erben kennen, bei der Anweisung des Notars,für ihn die Unterschrift zu verrichten, zugezogen werden müs-sen. §. 3. Sollten jedoch die Erben etwa von den Orten, wodie Erbschaftsstücke oder der grb'sste Theil derselben sich be-iluden, abwesend sein, so bewilligen Wir ihnen hiermit zurErrichtung dieses Inventariiims eine einjährige Frist, vom Todedes Testators an zu berechnen; denn dieser Zeitraum reichtauch für die weitesten Entfernungen aus; Wir bewilligen ih-nen ferner das Hecht, dies Inventarium entweder dort selbstanzufertigen, oder die Anfertigung durch Absendung gehörig .unterrichteter .Bevollmächtigten au dem Orte, wo die Erb-schaftsstücke sich befinden, zu bewirken. §. 4. Haben dieErben die oben gedachte Vorschrift, wegen Anfertigung desInventaiii, vollständig befolgt, so können sie die Erbschaftohne Gefahr besitzen und sich der llechtswohlthat des Fal-eidischen Gesetzes gegen die Eegatärien bedienen und sind denErbschaftsgläubigern nur insoweit verhaftet, als das auf sieverfällte erbschaftliche Vermögen reicht. Sie dürfen nur denGläubigern, welche sich zuerst melden, gerecht werden undsind, wenn der Nachlass erschöpft ist, die später andringen-den zurückzuweisen wohl befugt und nicht verpflichtet, etwasaus ihrem Vermögen herzugeben, damit ihnen nicht, indem siesich auf Gewinn Kechnung inachen, Nachtheil erwachse. Absrauch, wenn inzwischen Legatarien sich melden, können siedieselben ans der Erbschaft des Verstorbeneu, entweder durchdie Sachen selbst, oder aus deren etwanigen Verkauf befriedi-gen. §. 5. Sollten aber auch Gläubiger übrig sein, welcho»ach Erschöpfung der Erbschaftsmasse noch nicht völlig be-